WOMANIAEMPIRE.COM
web sites contain material intended for adults!

I confirm, that I am adult person, I am at least 21 years old and I agree with these Terms of Use

I CONFIRM
 

DAS GESETZ ÜBER DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT IM KAISERREICH WOMANIA

§1
Grundregeln

Dieses Gesetz legt alle Anforderungen fest, welche an die Staatsangehörigkeit von natürlichen und juristischen Personen im Kaiserreich Womania gestellt werden.

§2
Grundbegriffe
  1. a) “Staatsangehörigkeit” im Sinne dieses Gesetzes bedeutet die Beziehung zwischen dem Kaiserreich Womania und einer beteiligten Person, welche entsprechend diesem Gesetz die Staatsangehörigkeit im Kaiserreich Womania erworben hat:
    • Bürger (Citizen)
    • Ehrenbürgerin (Honorable Lady-Citizen)
    • Mitglied (Member)
    • Staatssklave (State slave)
    • Privatsklave (Private slave registered in the Imperial Registry of slaves )
  2. „Bürger“ ist eine Weibliche oder männliche Person, welcher nach dem Erwerb von mindestens einem Womania-Stein und der Einreichung des Einbürgerungsantrags von der Kaiserin des Reichs Womania die Staatsangehörigkeit zugesprochen worden ist
  3. “Ehrenbürgerin” ist eine Frau, der von der Kaiserin die Ehrenbürgerschaft verliehen worden ist und die diese Ehrenbürgerschaft akzeptiert hat
  4. "Mitglied" ist eine juristische Person, welcher nach dem Erwerb von mindestens einem Womania-Stein und der Einreichung des Einbürgerungsantrags von der Kaiserin des Reichs Womania die Staatsangehörigkeit zugesprochen worden ist
  5. “Staatssklave” ist eine Person, die mindestens einen Womania-Stein besitzt und die auf eigenen Wunsch als Staatssklave im Besitz der Kaiserin des Reichs Womania in das kaiserlichen Sklavenregister eingetragen wurde
  6. “Privatsklave”, im Sinne dieses Gesetzes, ist eine Person die mindestens einen Womania-Stein besitzt und die sich damit einverstanden erklärt hat, auf Verlangen einer Weiblichen Bürgerin als deren privates Eigentum im kaiserlichen Register der Privatsklaven eingetragen zu werden
  7. „Gesetzgebung des Kaiserreichs Womania“ bedeutet die Sammlung aller geltenden Gesetze des Kaiserreichs Womania
  8. „Womania-Stein“ wird definiert durch das Gesetz über die Womania-Steine
  9. “Womanier” ist eine Person entsprechend §2, Artikel b, c, d, e oder f in diesem Gesetz
Staatsangehörigkeit im Kaiserreich Womania
§3
Bedingungen für die Erteilung der Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft im Kaiserreich Womania kann jeder Person jeden Geschlechts erteilt werden sofern sie die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. Sie muss im erwachsenen Alter sein
  2. Sie besitzt mindestens einen Womania-Stein
  3. Sie ist nicht als Sklave im kaiserlichen Sklavenregister erfasst
§4
Antrag auf Staatsbürgerschaft
  1. Eine Person, welche die Bedingungen vom § 3 dieses Gesetzes erfüllt, kann beim kaiserlichen Sekretariat mittels dem entsprechenden, auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania platzierten Online-Formular, einen Einbürgerungsantrag einreichen
  2. Der Antrag kann auch auf dem Post-Weg eingereicht werden. Er muss alle Informationen und Erklärungen enthalten, die im Online-Formular gefordert werden, und er muss das Datum und die handschriftliche Unterschrift des Antragstellers tragen.
  3. Wenn der Antrag unvollständig ist oder das kaiserliche Sekretariat zusätzliche Informationen benötigt oder eine weitere Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben vornehmen muss, wird die antragstellende Person per E-Mail oder per Standardbrief darüber informiert (falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist)
  4. Der vollständige Antrag eines geeigneten Bewerbers wird der Kaiserin des Reichs Womania ausgehändigt
§5
Erteilung der Staatsbürgerschaft
  1. Die Staatsbürgerschaft im Kaiserreich Womania wird den Antragstellern durch die Kaiserin erteilt
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Staatsbürgerschaft, und die Kaiserin hat das Recht, den Antrag auf Staatsbürgerschaft ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen
  3. Die Kaiserin ist bei ihrem Entscheid über Genehmigung oder Rückweisung des Antrags an keinerlei zeitliche Fristen gebunden
  4. Der Antragsteller wird per E-Mail oder durch einen Standardbrief informiert (falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist), ob die Staatsbürgerschaft erteilt oder verweigert wurde
  5. Die rechtliche Wirkung der Staatsbürgerschaft im Kaiserreich Womania tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Bürgers im kaiserlichen Register der Womania-Bürger gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die kaiserlichen Register
§6
Beendigung der Staatsbürgerschaft
  1. Die Staatsbürgerschaft im Kaiserreich Womania wird in den folgenden Fällen beendigt:
    a1 – der Bürger ist nicht im Besitz von mindestens einem Womania-Stein
    a2 – der Bürger verzichtet durch eine schriftliche Erklärung auf seine Staatsbürgerschaft
    a3 – der Bürger ist als Sklave im kaiserlichen Sklavenregister eingetragen
    a4 – dem Bürger wird die Staatsbürgerschaft aberkannt auf Grund eines Entscheids der Kaiserin
  2. Die faktischen und rechtlichen Auswirkungen der Beendigung der Staatsbürgerschaft treten in Kraft ab dem Augenblick der Registrierung dieses Sachverhalts im kaiserlichen Register der Womania-Bürger und der Entfernung der betreffenden Person aus dem Verzeichnis der rechtsgültigen Staatsbürgerschaften
Mitgliedschaft im Kaiserreich Womania
§7
Bedingungen für die Erteilung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kaiserreich Womania kann jeder juristischen Person oder eines Bestandteils davon erteilt werden, wenn sie die folgenden drei Bedingungen erfüllt:

  1. Die Antragstellerin ist keine natürliche Person
  2. Sie besitzt mindestens einen Womania-Stein
  3. Ihr Geschäftsbetrieb oder ihre sonstigen Aktivitäten verletzen nicht die Grundsätze des Kaiserreichs Womania
§8
Antrag auf Mitgliedschaft
  1. Eine juristische Person, welche die Bedingungen vom §7 dieses Gesetzes erfüllt, kann beim kaiserlichen Sekretariat mittels dem entsprechenden, auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania platzierten Online-Formular, einen Mitgliedschaftsantrag einreichen
  2. Der Antrag kann auch auf dem Post-Weg eingereicht werden. Er muss alle Informationen und Erklärungen enthalten, die im Online-Formular gefordert werden, und er muss das Datum und die handschriftliche Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise ihrer bevollmächtigten Vertretung tragen.
  3. Wenn der Antrag unvollständig ist oder das kaiserliche Sekretariat zusätzliche Informationen benötigt oder eine weitere Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben vornehmen muss, wird die Antragstellerin per E-Mail oder per Standardbrief darüber informiert (falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist)
  4. Der vollständige Antrag einer geeigneten Bewerberin wird der Kaiserin des Reichs Womania ausgehändigt
§9
Erteilung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Kaiserreich Womania wird den Antragstellern durch die Kaiserin erteilt
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Mitgliedschaft, und die Kaiserin hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen
  3. Die Kaiserin ist bei ihrem Entscheid über Genehmigung oder Rückweisung des Antrags an keinerlei zeitliche Fristen gebunden
  4. Der Antragsteller wird per E-Mail oder durch einen Standardbrief (falls keine E-Mail-Adresse bekannt ist) informiert, ob die Mitgliedschaft erteilt oder verweigert wurde
  5. Die rechtliche Wirkung der Mitgliedschaft im Kaiserreich Womania tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Mitglieds im kaiserlichen Register der Womania-Mitglieder gemäss den einschlägigen Bestimmungen im Gesetz über die kaiserlichen Register
§10
Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Kaiserreich Womania wird in den folgenden Fällen beendigt:
    a1 – das Mitglied ist nicht im Besitz von mindestens einem Womania-Stein
    a2 – das Mitglied verzichtet durch eine schriftliche Erklärung auf seine Mitgliedschaft
    a3 – dem Mitglied wird die Mitgliedschaft auf Grund eines Entscheids der Kaiserin aberkannt
  2. Die faktischen und rechtlichen Auswirkungen der Beendigung der Mitgliedschaft treten in Kraft ab dem Augenblick der Registrierung dieses Sachverhalts im kaiserlichen Register der Womania-Mitglieder und der Entfernung der betreffenden juristischen Person aus dem Verzeichnis der rechtsgültigen Mitgliedschaften
Staatssklave des Kaiserreichs Womania
§11
  1. Staatssklave des Kaiserreichs Womania kann, basierend auf einer freiwilligen Entscheidung, jede freie erwachsene Person werden, die mindestens einem Womania-Stein besitzt
  2. Ein Staatssklave ist ein Womanier im Eigentum der Kaiserin
  3. Alle weiteren Merkmale, die einen Staatssklaven des Kaiserreichs Womania betreffen, sind im Gesetz über die Sklaverei und in weiteren gesetzlichen Standards des Kaiserreichs Womania beschrieben
Registrierter Privatsklave einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania
§12
  1. Registrierter Privatsklave kann jede Person werden, die mindestens einen Womania-Stein besitzt und aus freien Stücken dem Eintrag im kaiserlichen Register der Privatsklaven durch seine Besitzerin zustimmt
  2. Ein Privatsklave, der durch seine Besitzerin (Weibliche Bürgerin des Kaiserreichs Womania) als privater Besitz im kaiserlichen Register der Privatsklaven eingetragen wurde, ist ein Womanier im Eigentum seiner Besitzerin
  3. Alle weiteren Merkmale, die einen im Kaiserreich Womania registrierten Privatsklaven betreffen, sind im Gesetz über die Sklaverei und in weiteren gesetzlichen Standards des Kaiserreichs Womania beschrieben
§13
Grundrechte der Womanier

Alle Womanier haben das Recht,

  1. gegenüber Dritten als Staatsangehörige des Kaiserreichs Womania aufzutreten und ihren Titel entsprechend ihrem Status innerhalb des Kaiserreichs Womania ohne irgendwelche Einschränkungen zu nutzen
  2. sich in alle Aktivitäten und die Weiterentwicklung des Kaiserreichs Womania einzubringen
  3. sich für eine staatliche Funktion zu bewerben, welche ihrem Status innerhalb des Kaiserreichs Womania entspricht
  4. alle zugunsten der Womanier vorgesehenen Vergünstigungen und Vorteile zu beziehen und zu nutzen
  5. im Umgang mit Forderungen, Reservierungen und Bestellungen denjenigen Personen vorgezogen zu werden, die keinen Womanier-Status besitzen
  6. sowohl die mediale Förderung der eigenen Person als auch die anderen Dienstleistungen zu nutzen, welche das Kaiserreich Womania auf seinen Webseiten, in sozialen Medien oder auf andere Art und Weise zur Verfügung stellt
  7. in bevorzugter Weise über alle im Kaiserreich Womania stattfindenden Veranstaltungen informiert zu werden
  8. alle weiteren Rechte und Vorzüge zu nutzen, welche sich aus anderen gesetzlichen Standards des Kaiserreichs, aus Angeboten des Kaiserreichs oder aus Angeboten anderer Womanier ergeben
§14
Generelle Pflichten der Womanier

Jeder Womanier, egal von welchem Status, muss während der Dauer seiner Staatsangehörigkeit zum Kaiserreich Womania folgende Verpflichtungen einhalten:

  1. Befolgen der Grundsätze des Kaiserreichs Womania wie sie in der Gründungsurkunde sowie in allen anderen gesetzlichen Normen des Kaiserreichs Womania beschrieben sind
  2. Erfüllung von finanziellen, steuerlichen und administrativen Verpflichtungen gegenüber dem Kaiserreich Womania oder anderen bevollmächtigten Stellen, wie es durch sonstige gesetzliche Normen und geltende Regelungen gefordert wird
  3. Aktives Verfolgen der Veranstaltungen des Kaiserreichs Womania durch Beobachten der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania, oder zumindest durch das Abonnieren des Newsletters des Kaiserreichs Womania
§15
Ehrenbürgerschaft
  1. Die Ehrenbürgerschaft kann von der Kaiserin an jede erwachsene Frau verliehen werden
  2. Sobald die betreffende Person die Ehrenbürgerschaft akzeptiert, wird sie zum Womanier
  3. Ehrenbürgerinnen dürfen alle in §13 dieses Gesetztes beschriebenen Rechte ausüben
  4. Eine Ehrenbürgerin ist nicht gezwungen, den in §14 dieses Gesetzes beschriebenen Bestimmungen zu folgen, mit Ausnahme der Einhaltung der Grundsätze des Kaiserreichs Womania
  5. Die Ehrenbürgerschaft kann von der Kaiserin jederzeit aufgehoben werden
§16
Schlussbestimmungen
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania