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DAS GESETZ ÜBER DIE SKLAVEREI

I.
PRÄAMBEL

Das Kaiserreich Womania respektiert das Recht von unabhängigen Frauen, Sklaven beiderlei Geschlechts zu erwerben, zu besitzen, zu benutzen, zu bestrafen und zu verkaufen oder zu verschenken.

Das Kaiserreich Womania respektiert das Recht einer erwachsenen Person, ihre persönlichen Rechte freiwillig aufzugeben und zum Sklaven im Eigentum einer Weiblichen Besitzerin zu werden - mit der Möglichkeit, diesen Status jederzeit gemäß zuvor festzulegenden Bedingungen zu beenden.

§1
Grundbegriffe
  1. Sklave im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Kaiserlichen Register des Kaiserreichs Womania im Kaiserlichen Sklavenregister eingetragen ist
  2. Besitzerin eines Sklaven ist eine Weibliche Bürgerin des Kaiserreichs Womania, die einen Sklaven als ihr Eigentum im Kaiserlichen Sklavenregister registriert hat. Staatssklaven sind Eigentum der Kaiserin des Reichs Womania.
  3. Weibliche Bürgerin im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person Weiblichen Geschlechts welche den Status einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania besitzt
§2
Grundvoraussetzungen der Sklaverei

Das Kaiserreich Womania erlaubt den Besitz von Sklaven, wenn diese Rahmenbedingungen eingehalten werden:

  1. Besitzerin eines registrierten Privatsklaven kann ausschließlich eine Weibliche Bürgerin des Kaiserreichs Womania werden
  2. Besitzerin der Staatssklaven des Kaiserreichs Womania ist die Kaiserin des Reichs Womania
  3. Zum Sklaven kann, basierend auf einer freiwilligen Entscheidung, jede erwachsene Person jeden Geschlechts werden, die mindestens einen Womania-Stein besitzt
  4. Sklaven können ihre Sklaverei in Übereinstimmung mit im Voraus festgelegten Bedingungen aufheben
  5. Sklaven haben während der gesamten Dauer ihrer Sklaverei den Womanier-Status und unterstehen der Gerichtsbarkeit des Kaiserreichs Womania
  6. Sklaven sind verpflichtet, jeden Befehl ihrer Besitzerin zu befolgen und auszuführen, mit Ausnahme von Anordnungen, die dem Kaiserreich Womania oder einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania Nachteile oder andere Schäden zufügen könnten
II.
STAATSSKLAVE DES KAISERREICHS WOMANIA
§3
Etablierung der Sklaverei eines Staatssklaven
  1. Für die Position eines Staatssklaven des Kaiserreichs Womania kann sich jede freie erwachsene Person bewerben, die mindestens einen Womania-Stein besitzt, indem sie das entsprechende Online-Formular auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania ausfüllt
  2. Nach Erledigung des Eintrags in das Kaiserliche Register der Staatssklaven und Erhalt der Bestätigung dieser Eintragung wird der Antragsteller zum Staatssklaven im Besitz der Kaiserin
  3. Die Staatssklaverei entsteht auch dann, wenn das Kaiserreich Womania den Sklaven in sein Eigentum übernimmt, indem es ihn als ehemaligen registrierten Privatsklaven direkt von seiner früheren Besitzerin erwirbt
  4. So bald wie möglich nach der Etablierung der Staatssklaverei wird diese Tatsache im Kaiserlichen Register der Staatssklaven und auf der persönlichen Seite des Sklaven auf der Webseite des Kaiserreich Womania vermerkt
§4
Registrierungsgebühr für den Eintrag im Kaiserlichen Register der Staatssklaven i
  1. Jeder Staatssklave ist verpflichtet, für seine Eintragung im Kaiserlichen Register der Staatssklaven eine jährliche Gebühr an das Kaiserreich Womania zu entrichten
  2. Diese Registrierungsgebühr ersetzt die übrigen Steuerpflichten eines Staatssklaven gegenüber dem Kaiserreich Womania, die ihm auf Grund seines Womanier-Status‘ erwachsen würden
  3. Die Gebühr ist einmal jährlich im Voraus für das kommende Jahr fällig, spätestens aber am 31. Dezember
  4. Im ersten Jahr der Sklaverei muss der Staatsklave eine anteilige Gebühr von 1/12 für jeden Monat der Sklaverei entrichten, basierend auf einer Zahlungsaufforderung durch das Kaiserreich Womania
  5. Die aktuelle Höhe der Gebühr ist in der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania aufgeführt
  6. Die Zahlung der Gebühr für die Eintragung im Kaiserlichen Register der Staatssklaven berechtigt den Sklaven, die Bereiche des Kaiserreichs Womania zu betreten und die Webseiten-Funktionen zu nutzen, welche ausschließlich den Womaniern vorbehalten sind
  7. Die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb des festgelegten Zeitraums gilt als Straftat
  8. Das Versäumnis, die Gebühr innerhalb einer zusätzlichen Nachzahlungsfrist zu bezahlen, führt zur Entfernung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Staatssklaven und zum Verlust seines Status als Staatssklave und Womanier
§5
Aufhebung der Sklaverei eines Staatssklaven

Die Sklaverei eines Staatssklaven kann auf folgende Weise beendet werden:

  1. Streichung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Staatssklaven und Verlust seines Status als Staatssklave und Womanier, wenn er die Registrierungsgebühr für das Kaiserliche Register nicht bezahlt hat
  2. Kündigung der Sklaverei durch die Kaiserin bei einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des Kaiserreichs Womania
  3. Übertragung des Sklaven in den Privatbesitz einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania
  4. Kündigung der Sklaverei auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Sklaven und nach Zahlung der Kündigungsgebühr für Staatssklaven gemäß der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania
  5. Streichung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Staatssklaven und Verlust seines Status als Staatssklave und Womanier, falls er nicht mindestens einen Womania-Stein besitzt
III.
REGISTRIERTER PRIVATSKLAVE
§6
Etablierung der Sklaverei eines registrierten Privatsklaven
  1. Zum registrierten Privatsklaven kann jede freie erwachsene Person werden, die mindestens einen Womania-Stein besitzt und freiwillig der Eintragung im Kaiserlichen Register der Privatsklaven durch ihre Besitzerin zustimmt
  2. Nach Erledigung des Eintrags in das Kaiserliche Register der Privatsklaven und Erhalt der Bestätigung dieser Eintragung wird der Antragsteller zum Privatsklaven im Eigentum der Besitzerin, welche ihn registriert hat
  3. Zum registrierten Privatsklaven wird auch ein ehemaliger Staatssklave, der transferiert und als Privatsklave einer Besitzerin neu registriert wird
  4. So bald wie möglich nach der Registrierung als Privatsklave wird diese Tatsache im Kaiserlichen Register der Privatsklaven und auf der persönlichen Seite des Sklaven auf der Webseite des Kaiserreich Womania vermerkt
§7
Registrierungsgebühr für den Eintrag im Kaiserlichen Register der Privatsklaven
  1. Jeder registrierte Privatsklave ist verpflichtet, für seine Eintragung im Kaiserlichen Register der Privatsklaven eine jährliche Gebühr an das Kaiserreich Womania zu entrichten
  2. Diese Registrierungsgebühr ersetzt die übrigen Steuerpflichten eines registrierten Privatsklaven gegenüber dem Kaiserreich Womania, die ihm auf Grund seines Womanier-Status‘ erwachsen würden
  3. Die Gebühr ist einmal jährlich im Voraus für das kommende Jahr fällig, spätestens aber am 31. Dezember
  4. Im ersten Jahr der Sklaverei muss der registrierte Privatsklave eine anteilige Gebühr von 1/12 für jeden Monat der Sklaverei entrichten, basierend auf einer Zahlungsaufforderung durch das Kaiserreich Womania
  5. Die aktuelle Höhe der Gebühr ist in der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania aufgeführt
  6. Die Zahlung der Gebühr für die Eintragung im Kaiserlichen Register der Privatsklaven berechtigt den Sklaven, die Bereiche des Kaiserreichs Womania zu betreten und die Webseiten-Funktionen zu nutzen, welche ausschließlich den Womaniern vorbehalten sind
  7. Die Nichtzahlung der Gebühr innerhalb des festgelegten Zeitraums gilt als Straftat
  8. Das Versäumnis, die Gebühr innerhalb einer zusätzlichen Nachzahlungsfrist zu bezahlen, führt zur Entfernung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Privatsklaven und zum Verlust seines Status als registrierter Privatsklave und Womanier
§8
Aufhebung der Sklaverei von registrierten Privatsklaven

Die Sklaverei der registrierten Privatsklaven kann auf folgende Weise beendet werden:

  1. Löschung des Eintrags des Sklaven im Kaiserlichen Register der Privatsklaven und Verlust seines Status als registrierter Privatsklave und Womanier, wenn er die Registrierungsgebühr für das Kaiserliche Register nicht bezahlt hat, oder bei einem Verstoß gegen die Grundprinzipien des Kaiserreichs Womania
  2. Durch seine Besitzerin vorgenommene Umwandlung des Privatsklaven zum Staatssklaven im Eigentum des Kaiserreichs Womania
  3. Kündigung der Sklaverei auf Grund eines durch die Besitzerin des registrierten Privatsklaven beim Kaiserlichen Sekretariat schriftlich eingereichten oder optional auf den offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania vorgenommenen Antrags
  4. Streichung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Privatsklaven und Verlust seines Status als registrierter Privatsklave und Womanier, falls er nicht mindestens einen Womania-Stein besitzt
  5. Streichung des Sklaven aus dem Kaiserlichen Register der Privatsklaven und Umwandlung seines Status zum Bürger des Kaiserreichs Womania oder zum Staatssklaven, falls seine Besitzerin nicht mehr Weibliche Bürgerin des Kaiserreichs Womania ist
IV.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§9
Rechte und Pflichten der Sklaven-Besitzerin
  1. Die Sklaven-Besitzerin (nachfolgend: Besitzerin) hat das Recht auf:
    1. Behandlung ihres Sklaven als ihren Privatbesitz, Benutzung des Sklaven für jegliche legalen Aktivitäten, Bestrafung und Belohnung des Sklaven nach ihrem Gutdünken
    2. Verkauf, Vermietung oder Schenkung des Sklaven an eine andere Weibliche Bürgerin oder direkt an das Kaiserreich Womania
    3. Vollständige oder teilweise Übertragung der Eigentumsrechte über ihren Sklaven an eine andere Weibliche Bürgerin oder direkt an das Kaiserreich Womania
    4. Einschränkung des Sklaven bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks auf den Webseiten des Kaiserreichs Womania
    5. Verwendung der Stimmrechte, die mit von ihrem Sklaven erworbenen Womania-Steinen verknüpft sind
    6. Die Besitzerin hat das Recht, alle von ihrem Sklaven erzeugten EPS-Punkte für sich selbst zu beanspruchen
    7. Abschließen eines Vertrags oder einer Vereinbarung mit einem Sklaven, und im Falle der Nichteinhaltung das Einfordern der Einhaltung am Gerichtshof des Kaiserreichs Womania. Potenzielle Verträge oder Vereinbarungen mit einem Sklaven dürfen nicht gegen die Festlegungen der gesetzlichen Standards des Kaiserreichs Womania verstoßen.
    8. Die Besitzerin hat das Recht, die Sklaverei jederzeit ohne Angabe von Gründen zu beenden
  2. Die Sklaven-Besitzerin ist dazu verpflichtet:
    1. den Sklaven nicht für illegal Aktivitäten zu verwenden
    2. die ordnungsgemäße Zahlung der Registrierungsgebühr im Kaiserlichen Register der Privatsklaven sicherzustellen
    3. sicherzustellen, dass der Sklave den anderen Weiblichen Bürgerinnen oder dem Kaiserreich Womania keinen Schaden oder irgendeinen anderen Nachteil zufügt
    4. den Sklaven an die Strafverfolgungsbehörden des Kaiserreich Womania auszuliefern für den Fall einer möglichen Verurteilung, Bestrafung und Schadensbegleichung, wenn der Sklave eine Straftat begangen oder gegen die Bestimmungen nach §11, Absatz b) dieses Gesetzes verstoßen hat
§10
Rechte eines Sklaven

ein Sklave hat das Recht auf:

  1. den Besitz, Kauf oder Verkauf von Womania-Steinen, mit den entsprechenden Einschränkungen gemäß dem Gesetz über die Womania-Steine
  2. Verweigerung des Dienstes gegenüber einer männlichen Person, es sei denn, die Situation kann ohne die geforderte Dienstleistung nicht gelöst werden
  3. Beendigung seiner Sklaverei gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und allen Bedingungen, die mit der Besitzerin vereinbart wurden
§11
Pflichten eines Sklaven

ein Sklave ist grundsätzlich dafür zuständig:

  1. seiner Besitzerin zu gehorchen und ihre Regeln zu befolgen, ausgenommen von Befehlen zu illegalen Handlungen oder zu einer Tätigkeit, die einer anderen Weiblichen Bürgerin oder dem Kaiserreich Womania einen Nachteil oder einen Schaden zufügen könnte
  2. sich um den Wohlstand, das Wohlbefinden und die Annehmlichkeiten seiner Besitzerin zu kümmern, sofern diese Tätigkeiten anderen Weiblichen Bürgerinnen oder dem Kaiserreich Womania keinen Schaden zufügen
  3. sicherzustellen, dass die Gebühr für seinen Eintrag im Kaiserlichen Sklavenregister rechtzeitig bezahlt wird
  4. die Grundprinzipien und Rechtsnormen des Kaiserreichs Womania immer und überall zu befolgen
  5. alle zwischen ihm und seiner Besitzerin getroffenen Vereinbarungen, Verträge und Absprachen einzuhalten
§12
Verantwortung für verursachte Schäden
  1. Die Sklaven-Besitzerin trägt die materielle und strafrechtliche Verantwortung für Schäden, die der Sklave bei der Ausführung ihrer Befehle verursacht hat
  2. Die Sklaven-Besitzerin ist nicht verantwortlich für irgendeine materielle oder strafrechtliche Haftung bei Schäden oder Straftaten, die der Sklave aus eigenem Antrieb oder durch ungenaue Ausführung ihrer Befehle begangen hat
§13
Gebrauch des Sklaven durch Drittpersonen
  1. Wie jedes andere Privateigentum darf auch ein fremder Sklave von Drittpersonen nur benutzt werden wenn die Besitzerin des Sklaven damit einverstanden ist
  2. Ausgenommen von §13, Absatz a) sind Sklaven, die offensichtlich für eine öffentliche Dienstleistung bestimmt sind, welche die Benutzung durch Drittpersonen vorsieht
  3. Nur Frauen können Sklaven benutzen
  4. männliche Personen können Sklavendienste nur in Anspruch nehmen, wenn die Situation dies erfordert und / oder nicht anders gelöst werden kann
  5. Jede Frau hat das Recht, fremde Sklaven im öffentlichen Dienst zu bestrafen, wenn eine Strafe nötig ist und / oder wenn es die Situation zwingend erfordert. Die Bestrafung darf jedoch keine langanhaltenden oder dauerhaften Konsequenzen haben und darf nicht dazu führen, dass der Sklave nicht mehr in der Lage ist, den angeordneten öffentlichen Dienst oder die Befehle seiner Besitzerin auszuführen.
  6. Straftaten oder Verbrechen, die von fremden Sklaven begangen werden, müssen der Besitzerin oder der Aufseherin des Sklaven gemeldet werden
§14
Transfer des Sklaven zu einer anderen Besitzerin
  1. Die Besitzerin eines Sklaven ist berechtigt, ihn an eine andere Weibliche Bürgerin oder an das Kaiserreich Womania zu verkaufen oder zu spenden
  2. Der Transfer des Sklaven zu einer andere Besitzerin ist nur dann rechtsgültig, wenn der Wechsel der Besitzerin im Kaiserlichen Sklavenregister eingetragen ist
  3. Die Bekanntgabe des Transfers eines Sklaven zu einer anderen Besitzerin muss schriftlich oder über das Online-Formular auf der Webseite des Kaiserreichs Womania erfolgen
  4. Die Bekanntgabe der Änderung erfolgt durch die ehemalige Besitzerin in Absprache mit der neuen Besitzerin
  5. Die neue Besitzerin akzeptiert den Sklaven als ihr Eigentum und übernimmt alle damit verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten, sofern zwischen beiden Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Eine Kopie dieser Vereinbarung muss beim Kaiserlichen Sekretariat eingereicht werden, zwecks Archivierung im Kaiserlichen Sklavenregister.
§15
nicht registrierte Sklaven im Gebiet des Kaiserreichs Womania
  1. Sklaven, die nicht im Kaiserlichen Sklavenregister registriert sind, sind keine Sklaven im Sinne der Gesetzgebung des Kaiserreichs Womania
  2. Wie alle anderen Personen im Gebiet des Kaiserreichs Womania sind nicht registrierte Sklaven verpflichtet, die Grundprinzipien und Rechtsnormen des Kaiserreichs Womania zu befolgen. Im Falle eines Verstoßes können sie zwecks Verurteilung und Bestrafung an die zuständigen Behörden des Kaiserreichs Womania überstellt werden.
  3. Gebiete des Kaiserreichs Womania im Sinne dieses Gesetzes sind die realen oder virtuellen Bereiche, welche Eigentum des Kaiserreichs Womania sind oder von ihm verwaltet werden
§16
Regional-Sklaven des Kaiserreichs Womania
  1. Regional-Sklaven des Kaiserreichs Womania sind keine Sklaven im Sinne von §1, Absatz a) dieses Gesetzes, es sei denn sie sind gleichzeitig als Staatssklave oder als Privatsklave im Kaiserlichen Sklavenregister registriert
  2. nicht registrierte Regional-Sklaven sind jedoch wie alle Womanier der Gesetzgebung des Kaiserreichs Womania unterworfen
§17
Schlussbestimmungen
  1. Weitere spezifische und thematisch charakteristische Merkmale, die den Status eines Sklaven und den Status seiner Besitzerin im Kaiserreich Womania bestimmen, sind in anderen rechtlichen Normen des Kaiserreichs Womania aufgeführt
  2. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  3. Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania