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DAS STRAFRECHTSGESETZ

§1
Grundregeln
  1. Zweck des Strafrechtsgesetzes ist es, die Interessen des Kaiserreichs Womania und die Rechte aller Womanier zu schützen
  2. Die Mittel zur Erfüllung des Zwecks des Strafrechtsgesetzes sind Strafandrohungen, Verkündung und Vollstreckung von Strafmaßnahmen und sonstigen Vorkehrungen
  3. Das Strafrechtsgesetz gilt für alle Personen mit Womanier-Status, unabhängig davon wo sie das Verbrechen begehen
  4. Das Strafrechtsgesetz gilt für alle Personen ohne Womanier-Status, wenn sie das Verbrechen in einem Gebiet begehen, das vom Kaiserreich Womania verwaltet wird
§2
Amtsfunktionen im Justizwesen
  1. Verantwortliche Person im Justizwesen des Kaiserreichs Womania kann nur eine Frau mit dem Status einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania sein.
  2. Die Amtsfunktionen im Justizwesen des Kaiserreichs Womania sind:
    1. Kaiserliche Oberrichterin (Imperial Judge) - von der Kaiserin ernannt und entlassen
    2. Bevollmächtigte Gerichtsvollzieherin (Authorized Court Lady-Officer) - von der Kaiserin ernannt und entlassen
    3. Kaiserliche Staatsanwältin (Imperial Prosecutrix) - von der Kaiserin ernannt und entlassen
    4. Oberste Urteilsvollstreckerin (Head Court Executrix) - von der Kaiserin ernannt und entlassen
    5. Regionale Urteilsvollstreckerin (Regional Court Executrix) - nach vorheriger Bestätigung durch die Haupt-Urteilsvollstreckerin von der Kaiserin ernannt, von der Kaiserin entlassen
    6. Gefängnisaufseherin (Prison Wardress) - nach vorheriger Bestätigung durch die Oberste Urteilsvollstreckerin von der Kaiserin ernannt, von der Kaiserin entlassen
§3
Das Verbrechen
  1. Als Verbrechen wird jede gegen das Kaiserreich Womania oder gegen eine einzelne Person gerichtete gefährliche Handlung angesehen, die Ihre / seine Rechte oder legitimen Interessen schädigt oder verletzt
  2. Verbrechen, die von Frauen begangen werden, müssen mit Vorsatz begangen worden sein, um als strafbare Handlung beurteilt zu werden, während es bei Männern ausreicht, wenn die strafbare Handlung aufgrund von Fahrlässigkeit begangen worden ist
  3. Die Schwere eines begangenen Verbrechens wird vor allem durch die Auswirkungen auf die von diesem Verbrechen beeinträchtigten Schutzrechte oder Interessen, durch die Art und Weise der Tatbegehung und deren Konsequenzen sowie durch das Motiv des Angeklagten bestimmt
  4. Die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine Straftat ist, deren Name und Definition, ihre Qualifikation und die sich daraus ergebende Strafzumessung liegt in der Zuständigkeit der unabhängigen Kaiserlichen Oberrichterin oder der bevollmächtigten Gerichtvollzieherin welche den Fall beurteilt
§4
Definitionen und Arten von Verbrechen
  1. Verbrechen werden nach ihrer Schwere, dem Umfang der verursachten Schäden und ihrer Gefahr für die Gesellschaft eingeteilt:
    1. Vergehen
    2. Verbrechen
    3. besonders schweres Verbrechen
  2. Als besonders schweres Verbrechen gilt insbesondere:
    1. Beleidigung Ihrer Majestät der Kaiserin des Reichs Womania
    2. Verschmähung und Verunglimpfung der Kaiserlichen Symbole
    3. Subversive Aktivitäten gegen das Kaiserreich Womania
    4. Umgehung der steuerlichen Pflichten gegenüber dem Kaiserreich Womania
    5. Wiederholte Missachtung oder Verleumdung eines der Grundprinzipien, die in der Gründungsurkunde des Kaiserreichs Womania aufgeführt sind
§5
Erschwerende Umstände

Erschwerende Umstände, welche die Zumessung eines höheren Strafmaß‘ zulassen, werden in Betracht gezogen

  1. wenn das Verbrechen schwerwiegende Folgen nach sich zieht
  2. wenn der Angeklagte das Verbrechen wiederholt begangen hat
  3. wenn das Verbrechen gegen eine Weibliche Bürgerin des Kaiserreichs Womania mit staatlicher Funktion, gegen eine Adelsfrau des Kaiserreichs Womania oder gegen die Kaiserin verübt wird
  4. wenn der Angeklagte das Verbrechen nicht vor dem Ende des Prozesses gestanden hat
  5. wenn der Angeklagte als Staatssklave oder als Privatsklave registriert ist
§6
Mildernde Umstände

Unwissenheit und Unkenntnis der rechtlichen Standards ist keine Entschuldigung und gilt nicht als mildernder Umstand!

Mildernde Umstände, welche die Verringerung des Strafmaß‘ zulassen, werden nur in Betracht gezogen

  1. wenn die Angeklagte eine Frau ist
  2. wenn der Angeklagte sein Verbrechen vor dem Ende des Prozesses gesteht und seine Reue in Form einer finanziellen Entschädigung gegenüber der geschädigten Partei beweist
  3. Wenn das einzige Motiv des Sklaven für die Begehung des Verbrechens darin bestand, die legitimen Interessen des Kaiserreichs Womania oder der Kaiserin oder seiner Besitzerin zu schützen
  4. wenn das Verbrechen von einem freien Mann begangen wurde und auf Wunsch oder Anordnung einer Weiblichen Bürgerin des Kaiserreichs Womania basierte
§7
Zweifel
  1. Im Zweifelsfall oder bei Mangel an Beweisen entscheidet das Gericht immer für den Angeklagten, wenn es sich um eine Frau handelt
  2. Im Zweifelsfall oder bei Mangel an Beweisen entscheidet das Gericht immer gegen den Angeklagten, wenn es sich um einen Mann handelt
§8
Straffälligkeit eines Delikts
  1. Von der Kaiserin begangene Handlungen gelten nicht als strafbar
  2. Von Adelsfrauen des Kaiserreichs Womania mit höherem Rang begangene Delikte werden nur von der Kaiserin beurteilt
  3. Ein von einer Frau begangenes Delikt gilt nur dann als strafbar, wenn das Verbrechen vollzogen ist
  4. Delikte, die von Männern begangen werden, gelten bereits im Stadium der Vorbereitung oder des Versuchs als strafbar
  5. Die Straffälligkeit eines Delikts ist nach dem Gesetz zu beurteilen, das zum Zeitpunkt der Begehung des Delikts gültig war
  6. Urteile aus fremden Staaten können weder vollzogen werden noch haben sie irgendeine andere Auswirkung in einem Gebiet, das unter der Verwaltung des Kaiserreichs Womania steht
§9
Notwehr
  1. Eine Handlung, die in der Regel als strafbar angesehen würde, wird nicht als solche betrachtet, wenn sie durchgeführt wurde, um einen drohenden oder anhaltenden Angriff auf rechtlich geschützte Interessen abzuwehren
  2. Handlungen, die im Vergleich zu den Auswirkungen eines Angriffs eindeutig unangemessen sind, werden nicht als Notwehr betrachtet
§10
Verjährungsfristen
  1. Die Strafverfolgung in Form einer Anklage kann für eine von einer Frau begangene Straftat nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit der Begehung der Tat mehr als ein Kalenderjahr verstrichen ist
  2. Bei Straftaten, die von Männern begangen werden, ist die Verjährungsfrist auf 20 Jahre festgesetzt, unabhängig davon, um welche Art von Straftat es sich handelt
§11
Zweck der Bestrafung
  1. Zweck der Bestrafung ist es, das Kaiserreich Womania und seine Individuen vor Straftätern zu schützen, den Sträfling an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern und ihn zu einem ordnungsgemäßeren Verhalten in seinem zukünftigen Leben zu führen
  2. Zweck der Publizierung aller Urteile und der öffentlichen Vollstreckung von körperlichen Bestrafungen ist darüber hinaus die vorbeugende und erzieherische Einflussnahme auf potenzielle künftige Straftäter
§12
Arten der Bestrafung
  1. Für begangene Straftaten kann das Gericht nur folgende Sanktionen verhängen:
    1. Zwangsarbeit
    2. Verlust von Ehrentiteln und Auszeichnungen
    3. Tätigkeitsverbot
    4. Geldstrafe
    5. Beschlagnahme (von Waren und Grundstücken)
    6. körperliche Bestrafung
    7. Bestrafung durch öffentlichen Demütigung
    8. Gefängnishaft
    9. Aufenthaltsverbot
    10. Verlust des Womanier-Status
  2. Das Gericht kann bei der Verurteilung eines Täters die Kombination von verschiedenen Arten der Bestrafungen anordnen
  3. Die in §12, Artikel 1), Buchstaben a, f, g, h beschriebenen Strafen können nur an männliche Straftäter verhängt werden
§13
Festlegung des Strafmaßes
  1. Die Bestimmung der für die Straftat angemessenen Art der Bestrafung und deren Ausmaß liegt ganz in der Zuständigkeit des Gerichtshofes, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist
  2. Bei der Bestimmung von Art und Umfang der Bestrafung wird das Gericht die mildernden und erschwerenden Umstände sowie den Gesundheitszustand des Sträflings berücksichtigen
  3. Für Art und Ausmaß jeder Bestrafung legt das Gericht auch eine alternative Strafe in Form einer Geldstrafe fest, mit Ausnahme einer Bestrafung nach §12, Artikel 1, Buchstabe j)
  4. Bei der Festsetzung des Betrags einer alternativen Geldstrafe wird das Gericht die tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Sträflings berücksichtigen, sofern diese bekannt sind
  5. Wenn ein Täter vom Gericht zu einem früheren Zeitpunkt bereits einmal verurteilt wurde, aber die Strafe für dieses Verbrechen nach §15 zur Bewährung ausgesetzt worden ist, wird das Gericht die zuvor zur Bewährung ausgesetzte Strafe zum neuen Urteil hinzufügen
§14
Bestrafung mehrfacher Straftaten

Wenn das Gericht einen Angeklagten für die Begehung mehrerer Straftaten verurteilt, wird der Verurteilte für jede Straftat gesondert bestraft, und die Gesamtstrafe ist die Summe aller im Richterspruch aufgeführten Urteile

§15
Bewährungsstrafe
  1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aussetzen, unter der Bedingung, dass der Verurteilte in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen darf
  2. Bewährungsstrafen können nur gegen Personen verhängt werden, die in der Vergangenheit keine Verbrechen begangen haben
  3. Wenn eine zu einer Bewährungsstrafe verurteilte Person in Zukunft ein weiteres Verbrechen begeht, kann gegen diese Person nie mehr eine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden
  4. Bei besonders schweren Verbrechen kann keine Bewährungsstrafe ausgesprochen werden
§16
Freispruch von der Anklage
  1. Wenn während des Prozesses die Unschuld des Angeklagten bewiesen wird, wird er von der entsprechenden Anklage freigesprochen
  2. Aufzeichnungen von Prozessen, in denen der Angeklagte vom Tatvorwurf freigesprochen worden ist, werden aus den öffentlich zugänglichen Abschnitten des Strafregisters entfernt
  3. Im Falle des Freispruchs von der Anklage werden alle Kosten durch die klagende Partei übernommen
  4. Im Falle einer Selbstanklage ist kein Freispruch möglich
§17
Strafvollstreckung
  1. Wenn das Gericht eine bedingungslose Strafe ausspricht, wird diese ohne Verzögerung und mit einem Höchstmaß an Strenge ausgeführt
  2. Art und das Ausmaß der Strafe werden vom Gericht in seinem Urteil genau definiert
  3. Die als Bestrafung verhängte Zwangsarbeit nach §12, Artikel 1, Buchstabe a) hat ausschließlich zugunsten des Kaiserreichs Womania oder den Weiblichen Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania zu erfolgen
  4. Die Ausführung einer körperlichen Bestrafung nach §12, Artikel 1, Buchstabe f)
    1. muss von einer Urteilsvollstreckerin des Kaiserreichs Womania durchgeführt werden, sofern im Urteil nichts anderes angegeben ist
    2. muss aufgezeichnet werden zum Zweck der Dokumentation in der Gerichtsakte und anschließender Veröffentlichung im Strafregister
    3. muss öffentlich sein und an einem vorher angekündigten Datum, Zeit und Ort stattfinden, falls sie innerhalb eines vom Kaiserreich Womania verwalteten Gebietes vorgenommen wird
    4. kann wiederholt werden, wenn die Kaiserliche Oberrichterin entscheidet, dass die Bestrafung nicht mit der angemessenen Strenge vorgenommen worden ist
    5. wird mit einer einschwänzigen Lederpeitsche mit einer Länge von mindestens 130 cm vorgenommen, sofern im Urteil nichts anderes angegeben ist
    6. kann aufgrund von gesundheitlichen Problemen der bestraften Person unterbrochen werden, und wird fortgeführt, sobald der Gesundheitszustand der verurteilten Person dies zulässt
    7. kann von einer vom Verurteilten selbst gewählten Urteilsvollstreckerin vorgenommen werden, wenn der Name der Urteilsvollstreckerin im Urteil nicht genau angegeben ist
  5. Die Bestrafung durch öffentliche Demütigung nach §12, Artikel 1, Buchstabe g) darf nur in einem vom Kaiserreich Womania verwalteten Gebiet stattfinden, mit Ankündigung von Datum, Zeit und Ort
  6. Die Bestrafung durch eine Freiheitsstrafe nach §12, Artikel 1, Buchstabe h) darf nur an einem Ort und in einer Einrichtung erfolgen, die vom Kaiserreich Womania zugelassen sind
  7. Der Verurteilte ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die mit der Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe verbunden sind
§18
Meldung einer Straftat
  1. Jede Person, die in irgendeiner Weise die Begehung einer Straftat beobachtet oder von einer Handlung erfährt, die Anzeichen einer Straftat zeigt, ist verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich dem Kaiserlichen Sekretariat oder einer Weiblichen Bürgerin mit dem Status einer Kaiserlichen Oberrichterin, einer bevollmächtigten Gerichtsvollzieherin, einer Kaiserlichen Staatsanwältin oder einer Urteilsvollstreckerin zu melden
  2. Das Unterlassen der Meldung einer Straftat kann vom Gericht als Straftat selbst in Betracht gezogen werden
  3. Eine Meldung, die wissentlich auf Unwahrheit beruht, wird als Straftat der falschen Anschuldigung bewertet
§19
Strafuntersuchung
  1. Die Ermittlung, Erhebung und Überprüfung von Beweismitteln sowie die mögliche Anhörung von Verdächtigen und Zeugen werden durch die Kaiserliche Oberrichterin oder durch die bevollmächtigte Gerichtsvollzieherin vorgenommen
  2. Jeder Womanier ist verpflichtet, allen an der Strafuntersuchung beteiligten Verantwortlichen die größtmögliche Zusammenarbeit anzubieten
  3. Die Kaiserliche Oberrichterin hat, wenn Sie danach fragt, das Recht zur Anwendung von schmerzhafte Verhörmethoden an Sklaven in Anwesenheit ihrer Besitzerinnen
  4. Für die Durchführung eines schmerzhaften Verhörs kann die Kaiserliche Oberrichterin irgendeine Womanierin bestimmen, die eine Funktion im Justizwesen des Kaiserreichs Womania bekleidet
  5. Die Anwendung schmerzhafter Verhörmethoden darf beim verhörten Sklaven keine bleibenden körperlichen oder geistigen Spuren hinterlassen
  6. Aussagen, die durch schmerzhafte Verhörmethoden erzielt wurden, haben die gleiche Beweiskraft wie die Aussage, die ein vor Gericht freiwillig abgegebenes Geständnis beinhaltet
§20
Zeugenaussage
  1. Alle Womanier sind verpflichtet, vor Gericht auszusagen, wenn sie vom Gericht dazu aufgefordert werden
  2. Zeugen sind verpflichtet, in ihrer Aussage jederzeit die reine Wahrheit zu sagen
  3. Im Zweifelsfall hat die Zeugenaussage einer Frau immer größere Beweiskraft als diejenige eines Mannes
  4. Falls das Gericht darauf besteht, dass ein Zeuge seine Aussage persönlich an dem Ort ablegt, an dem das Gericht stattfindet, sind dem Zeugen am Ende des Prozesses alle für das persönliche Erscheinen entstandenen Kosten zurückzuerstatten, entweder durch den Verurteilten oder durch die klagende Partei, falls der Angeklagte freigesprochen wurde
§21
Selbstanklage
  1. Jeder Womanier, der eine Straftat oder eine Handlung begangen hat, die vom Gericht als Straftat angesehen werden kann, ist verpflichtet, das Gericht durch Einreichung einer Selbstanklage darüber in Kenntnis zu setzen
  2. Männliche Womanier sind außerdem verpflichtet, eine Selbstanklage einzureichen für Verbrechen, die sie begangen haben, bevor sie den Womanier-Status bekommen haben
  3. Für Verbrechen, die auf der Grundlage einer Selbstanklage gemeldet werden, wird das Gericht eine reduzierte Strafe verhängen, da die Selbstanklage als mildernder Umstand betrachtet wird
  4. Die bevollmächtigte Gerichtsvollzieherin kann im Falle einer Selbstanklage über Schuld und Strafe entscheiden, ohne dass ein durch die Kaiserliche Oberrichterin geführtes ordnungsgemäßes Gerichtsverfahrens notwendig ist
  5. Die Einreichung einer Selbstanklage wird gemäß der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania verrechnet, und die entsprechende Gebühr wird durch den Ankläger bezahlt
§22
Anklage gegen eine andere Person
  1. Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Person, auf die dieses Gesetz anwendbar ist, eine Straftat begangen hat, wird das Kaiserreich Womania diese Person durch die Kaiserliche Staatsanwältin unter Anklage stellen
  2. Jeder Staatsbürger des Kaiserreichs Womania kann eine Anklage einreichen
  3. Die Anklage gegen eine andere Person wird immer von der Kaiserlichen Oberrichterin in einem separaten Gerichtsverfahren beurteilt
  4. Das Gericht ist berechtigt, bedeutungslose Anklagen ohne weitere Diskussion abzulehnen
  5. Die Anklage gegen eine andere Person wird als Straftat der falschen Anschuldigung bewertet, falls die Anklage auf falschen Angaben beruht
  6. Die Einreichung einer Anklage gegen eine andere Person durch einen Staatsbürger des Kaiserreichs Womania wird gemäß der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania verrechnet
§23
Tatbeteiligung
  1. Eine Person, die an einem Verbrechen beteiligt war, auch wenn dies nur zum Teil wissentlich geschah, wird in gleicher Weise wie der Hauptangeklagte bestraft
  2. Eine Person, die von der Planung eines Verbrechens wusste und über dessen Vorbereitung keine Meldung an eine verantwortliche Person im Justizsystem des Kaiserreichs Womania oder an das Kaiserlichen Sekretariat erstattet hat, wird wegen Beihilfe zu einer Straftat bestraft
§24
durch Sklaven begangene Verbrechen
  1. Ein Sklave im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sklave, der als Staatssklave oder als Privatsklave im Kaiserlichen Sklavenregister des Kaiserreichs Womania registriert ist
  2. Jeder Sklave ist strafrechtlich verantwortlich, genau wie jede andere Person oder Untertan unter diesem Gesetz
  3. Ein Sklave ist auch strafrechtlich verantwortlich für Handlungen, die auf Befehl seiner Besitzerin begangen wurden
  4. Die Besitzerin eines Sklaven ist strafrechtlich nicht verantwortlich für Handlungen, die ihr Sklave ohne ihr ausdrückliches Wissen begangen hat
  5. Wenn der Sklave eine Straftat begangen hat, die auf einer Anordnung seiner Besitzerin beruhte, trägt die Besitzerin die volle Verantwortung für diese Handlung
  6. Die Besitzerin eines Sklaven trägt die finanzielle Verantwortung für den materiellen Schaden, der durch das von einem zum Zeitpunkt des Schadens in ihrem Besitz stehenden Sklaven begangene Verbrechen verursacht wurde
§25
an Sklaven begangene Gewalttaten
  1. Falls ein Sklave von seiner Besitzerin beschädigt wird, ist dieses Verhalten nicht als Straftat zu qualifizieren
  2. Die unbefugte Benutzung oder Beschädigung eines fremden Sklaven durch eine Frau ist als Fehlverhalten anzusehen und kann höchstens mit einer Geldstrafe belegt werden, um damit jeglichen Sachschaden auszugleichen, der für die Besitzerin des beschädigten Sklaven entstanden ist
§26
Urteil
  1. Das endgültige Urteil jeder Gerichtsverhandlung wird von der Kaiserlichen Oberrichterin oder von der zur Beurteilung des Falls berechtigten Gerichtsvollzieherin gefällt
  2. Das Urteil wird schriftlich verkündet und dem Beklagten, dem Beschwerdeführer und dem Strafregister zugestellt
  3. Im Falle eines Schuldigspruchs wird das Urteil in das Strafregister auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Kaiserreichs Womania gestellt
  4. Die Wirksamkeit des Urteils tritt ein:
    1. unmittelbar, wenn der Verurteilte auf sein Recht verzichtet, um Gnade zu bitten
    2. nach 7 Tagen, wenn der Verurteilte kein Gnadengesuch eingereicht hat
§27
Einspruch gegen das Urteil

Es besteht keinerlei Möglichkeit, Einspruch gegen das Urteil der Kaiserlichen Oberrichterin oder der bevollmächtigten Gerichtsvollzieherin zu erheben

§28
Die Gnade der Kaiserin
  1. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen nach dem endgültigen Urteil hat jeder Sträfling das Recht, beim Kaiserlichen Sekretariat ein Gesuch um die Gnade der Kaiserin des Kaiserreichs Womania einzureichen
  2. Die Einreichung eines Gnadengesuchs bedingt die Zahlung einer nicht rückzahlbaren Gebühr entsprechend der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania
  3. Bis die Kaiserin über das Gnadengesuch entschieden hat wird das Urteil ausgesetzt
  4. Die Kaiserin ist bei Ihrer Entscheidung über das Gnadengesuch nicht an eine zeitliche Begrenzung gebunden
  5. Die Kaiserin kann über das Gnadengesuch entscheiden:
    1. dem Gesuch in vollem Umfang stattgeben
    2. dem Gesuch nur teilweise stattgeben
    3. das Gesuch zurückweisen
  6. Der Entscheid der Kaiserin über das Gnadengesuch wird der verurteilten Person zugestellt und im Strafregister veröffentlicht
  7. Falls das Gnadengesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird tritt das Urteil sofort in Kraft
§29
Strafregister
  1. Das Strafregister wird vom Kaiserlichen Sekretariat verwaltet
  2. Zweck des Strafregisters ist es, Anklagen, Selbstanklagen und Urteilssprüche sowie Nachweise für die am Delinquenten vollstreckten Strafen und die Eröffnung und Publikation weiterer Gerichtsverfahren innerhalb des Kaiserreichs Womania auf den öffentlich zugänglichen Webseiten des Kaiserreichs Womania zu registrieren und zu veröffentlichen
  3. Der Eintrag im Strafregister ist maßgeblich für jeden Streitfall bezüglich der kriminellen Laufbahn jedes Womaniers
  4. Jeder Womanier hat das Recht, das Strafregister zu ersuchen, die Aufzeichnung seines Falles, Urteils und / oder seiner Bestrafung zu löschen, aber nicht früher als sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung des betreffenden Materials
  5. Dieser Antrag wird mit einer nicht rückzahlbaren Gebühr gemäß der offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania belastet
  6. Gelöschte Aufzeichnungen sind für die Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich, sondern werden ohne zeitliche Begrenzung archiviert für die Bedürfnisse des Gerichts oder für andere Behörden des Kaiserreichs Womania
  7. Alle anderen Besonderheiten des Strafregisters sind in dessen internen Vorschriften beschrieben
§30
Schlussbestimmungen
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania