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DAS GESETZ ÜBER DIE KAISERLICHEN REGISTER

§1 Grundregeln
  1. Dieses Gesetz regelt alle Angelegenheiten, die sich auf die Form, den Inhalt und den Zweck der Kaiserlichen Register des Kaiserreichs Womania beziehen
  2. Das Gesetz legt die Methode der Handhabung von Daten in den Kaiserlichen Registern des Kaiserreichs Womania im Detail dar und regelt alle weiteren Anforderungen an die Kaiserlichen Register
§2 Grundlegendes Konzept
  1. Die Kaiserlichen Register des Kaiserreichs Womania verstehen sich im Sinne dieses Gesetztes als eine Auflistung von schriftlichen und virtuellen Dokumenten, welche Informationen über Angehörige des Kaiserreichs Womania (Womanier) enthalten und durch das Kaiserliche Sekretariat des Kaiserreichs Womania verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht werden
  2. Womanier sind Personen mit einem Status entsprechend §2, Artikel b, c, d, e oder f des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit im Kaiserreich Womania
§3 Zweck der Kaiserlichen Register
  1. Der Zweck der Kaiserlichen Register ist es, alle Womanier, einschließlich der Informationen über die Festlegung ihres Status innerhalb der Kaiserreichs Womania, zu registrieren und jeder bevollmächtigten Person zu erlauben, diese Daten zu identifizieren oder zu überprüfen
  2. Die Kaiserlichen Register werden auf den entsprechend §9 dieses Gesetzes gestellten Antrag einer bevollmächtigten Person oder eines Unternehmens veröffentlicht, um den Nachweis über seinen derzeitigen Status innerhalb des Kaiserreichs Womania zu erbringen
  3. Die in den Kaiserlichen Registern enthaltenen Angaben sind nur dort entscheidend, wo es notwendig ist, Tatsachen zu beurteilen, zu prüfen oder zu beweisen, die den Status einer Person oder eines Unternehmens innerhalb des Kaiserreichs Womania betreffen
  4. Wenn aus irgendeinem Grund eine Abweichung oder ein Zweifel an irgendwelchen Daten in den Kaiserlichen Registern besteht, sind immer die (geschriebenen) Angaben im Dokument des betreffenden Registers gültig. Daten in virtueller Form auf den offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania sind nur von informellem Wert und können nicht als Beweismittel in Gerichtsverfahren verwendet werden
§4 Arten der Kaiserlichen Register

Die Kaiserlichen Register sind geteilt nach den Gruppen der Womanier, die in ihnen registriert sind.

Das Kaiserliche Sekretariat verwaltet, aktualisiert und veröffentlicht die Daten in diesen Registern:

a) KAISERLICHES REGISTER DER WOMANIA-BÜRGER

b) KAISERLICHES REGISTER WOMANIA-MITGLIEDER

c) KAISERLICHES REGISTER DER WOMANIA-STAATSSKLAVEN

d) KAISERLICHES REGISTER DER PRIVATSKLAVEN

e) REGISTER DES KAISERLICHEN ADELS

§5 Inhalt der Kaiserlichen Register
  1. Jedes Kaiserliche Register enthält grundlegende Daten über die registrierten Womanier wie Womania-Titel, Womania-Name und Datum der Erwerbung des entsprechenden Status innerhalb des Kaiserreichs Womania
  2. Im Falle von Weiblichen Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania, die im Kaiserlichen Register der Womania-Bürger eingetragen sind, werden auch die Womania-Titel und die Namen ihrer privaten Sklaven aufgeführt, falls diese im Kaiserlichen Register der Privatsklaven registriert sind
  3. Im Falle von Sklaven, die im Kaiserlichen Register der Privatsklaven eingetragen sind, werden auch die Womania-Titel und die Namen ihrer Besitzerinnen aufgeführt
  4. Im Register des Kaiserlichen Adels wird eine Abbildung des Wappens einer Adelsfrau auf deren Wunsch aufgeführt, sofern Sie eines besitzt oder verwendet. Im Falle eines Streits über die gleiche Form des Wappens veröffentlicht das Register das Wappen derjenigen Adelsfrau des Kaiserreichs Womania, welche zuerst die Registrierung beantragt hat.
  5. Jede in einem Kaiserlichen Register eingetragene Person oder Organisation muss der Offenlegung ihrer Kontaktdaten, der Links zu ihren Profilen in sozialen Netzwerken oder ihrer Website zustimmen. Wird eine solche Zustimmung nicht erteilt oder nachträglich widerrufen, werden diese Informationen nicht bekanntgegeben.
§6 Form der Kaiserlichen Register
  1. Jedes Kaiserliche Register wird in Papierform (Buch) und auf den offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania geführt
  2. Die Einträge im Dokument (Buch) des jeweiligen Registers sind nummeriert, in chronologischer Reihenfolge erfasst und dürfen nachträglich weder entfernt noch bearbeitet werden
  3. Die schriftliche Form (Buch) jedes Kaiserlichen Registers wird in nicht öffentlich zugänglichen Orten im Kaiserlichen Sekretariat oder an einer anderen, von der Direktorin des Kaiserlichen Sekretariats bestimmten Stelle aufbewahrt
  4. Einsicht in die schriftliche Form ist nur auf der Grundlage einer von der Kaiserin erteilten Ermächtigung oder auf offizielle Anfrage der Kaiserlichen Oberrichterin möglich
§7 Ausführung der Eintragung oder Löschung im Kaiserlichen Register
  1. Die Eintragung einer neuen Person oder Körperschaft im Kaiserlichen Register oder die Änderung eines bestehenden Eintrags wird unmittelbar nach der Entscheidung, einen neuen Eintrag hinzuzufügen oder zu ändern, durch eine autorisierte Person des Kaiserlichen Sekretariats ausgeführt und veröffentlicht
  2. Jeder neue Eintrag oder die Änderung eines Eintrags im Kaiserlichen Register wird der betroffenen Person oder Organisation angekündigt, entweder per E-Mail oder per Benachrichtigung auf seiner persönlichen Seite innerhalb des Kaiserreichs Womania
  3. Jede neue öffentliche Eintragung im Kaiserlichen Register oder eine Änderung im öffentlichen Eintrag wird gleichzeitig in der Womania News-Sektion auf den offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania bekanntgegeben
§8 Datenschutz
  1. Einträge, die aus irgendeinem Grund aus den Kaiserlichen Registern entfernt wurden, und nicht mehr aktuelle Einträge, die nicht mehr veröffentlicht werden, werden in den entsprechenden Kaiserlichen Registern für einen unbeschränkten Zeitraum in Papierform archiviert
  2. Alle nicht-öffentlichen Daten und Aufzeichnungen in den Kaiserlichen Registern unterliegen dem Schutz der Privatsphäre gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Kaiserreichs Womania
§9 Schriftliche Urkunde des Kaiserlichen Registers
  1. Jede im Kaiserlichen Register eingetragene Person oder Organisation kann das Kaiserliche Sekretariat ersuchen, eine dokumentarische Erklärung über ihren aktuellen Status innerhalb der Kaiserreichs Womania abzugeben
  2. Das Schriftstück trägt den amtlichen Stempel des Kaiserreichs Womania und wird von der Direktorin des Kaiserlichen Sekretariats unterzeichnet
  3. Das Schriftstück wird dem Antragsteller per E-Mail oder per Post zugesandt, je nachdem, welche Form der Antragsteller in seinem Antrag gewählt hat
  4. Die Erstellung und Zusendung einer Urkunde des Kaiserlichen Registers erfolgt entsprechend der aktuellen Preisliste des Kaiserreichs Womania
§10 Sonstige Festlegungen
  1. Beschwerden über fehlerhafte Daten oder Hinweise auf fehlende Daten in den Einträgen der Kaiserlichen Register können von jedermann an die offizielle, auf den Webseiten des Kaiserreichs Womania veröffentlichte E-Mail-Adresse gesendet werden
  2. Der fehlende oder fehlerhafte Datensatz wird so schnell wie möglich vervollständigt oder korrigiert
§11 Schlussbestimmungen
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania