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DAS GESETZ ÜBER DIE WOMANIA STEINE

§1
Allgemeine Bestimmungen
  1. Dieses Gesetz definiert die grundlegenden Bedingungen und alle rechtlichen Punkte betreffen der Womania Steine.
  2. Die Regelungen dieses Gesetzes betreffen alle Besitzer von Womania Steinen, einschliesslich diejenigen die nicht Mitglieder des Reichs Womania sind, falls nicht anders festgehalten.
§2
Womania Steine
  1. Ein Womania Stein (im folgenden WS) ist eine virtuelle Wert Einheit herausgegeben vom Reich Womania.
  2. Die Anzahl und der nominale Wert sind im §4, Buchstabe a) dieses Gesetzes festgehalten.
  3. Eigentümer können jede erwachsene Person oder juristische Person sein (eine Firma).
  4. Der Besitz von mindestens einem WS ermächtig den Eigentümer sich für die Staatsangehörigkeit des Reichs Womania zu bewerben, vorausgesetzt der Bewerber ist eine natürliche Person.
  5. Der Besitz eines WS ermächtigt seinen Eigentümer die Rechte und andere Vorzüge wie in den gesetzlichen Normen und anderen Regulierungen des Reichs Womania festgehalten zu beanspruchen.
  6. Die Anzahl Steine die ein Einzelner besitzen kann ist unbeschränkt.
  7. WS werden in virtueller und elektronischer Form ausgestellt und jeder WS hat eine ein einzigartige Identifizierungs- und Emissionsnummer unter welcher er im Register für Womania Steine (im folgenden RWS für Register für Womania Steine) des Reichs Womania eingetragen ist.
  8. Der Zessionär eines WS wird zum Eigentümer inklusive sämtlicher mit dem Besitz eines WS verbundenen Rechte, zum Zeitpunkt an dem der WS auf seinem Konto im RWS eingetragen wird.
  9. Der Besitz eines WS verleiht dem Besitzer keinerlei Recht am Gewinn der Firma die das Reich Womania betreibt teilzuhaben.
  10. Der Besitz eines WS ist nicht verbunden mit irgendeiner Garantie oder geschätzten Anteilen am Gewinn Dividenden Zinsen oder anderen finanziellen oder materiellen Gewinnen falls es nicht anderweitig festgehalten ist.
  11. Der Besitz eines WS gibt dem Besitzer kein Recht an Entscheidungen teilzunehmen die während der Generalversammlung oder anderen Gremien der Firma die das Reich Womania betreiben gefällt werden.
  12. Der Verkauf eines WS verpflichtet den Verkäufer nicht den WS vom Käufer zurückzukaufen.
§3
Erwerb von Womania Steinen
  1. WS können von jeder erwachsenen natürlichen Person oder von einer Firma die im RWS ein Konto besitzt erworben werden.
  2. Der Erwerb kann direkt beim Reich Womania oder bei jedem anderen Besitzer getätigt werden.
  3. Der Erwerb für eine Drittperson muss direkt beim Reich Womania getätigt werden.
§4
Verkauf von Womania Steinen
  1. Der Besitzer eines WS kann den WS an jede natürliche Person oder an eine Firma welche die Bedingungen in §2, Buchstabe a) dieses Gesetzes erfüllt verkaufen.
  2. Jeder Verkauf eines WS muss im RWS mittels des entsprechenden Formulars auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania eingetragen werden.
  3. Ein Besitzer eines WS der den Status eines eingetragenen Sklaven besitzt ist verpflichtet den WS prioritär seiner Besitzerin anzubieten, maximal für die Hälfte des nominalen Wertes.
  4. Sollte seine Besitzerin das Angebot innerhalb von 10 Tagen nicht annehmen kann der Sklave den WS zu jedem Preis ein eine Drittperson verkaufen.
  5. Weitere Besonderheiten bezüglich den Bedingungen des Verkaufs eines WS durch einen Sklaven und der damit verbundenen Vorzüge und Rechte für den Sklaven sind im Gesetz zur Sklaverei geregelt.
  6. Finanzieller Gewinn der durch den Verkauf eines WS erzielt wird muss von jeder Person gemäss den gültigen Steuergesetzen in dem Vanilla Staat in dem die Person angemeldet ist versteuert werden.
§5
Gratis Übertrag eines Womania Steine
  1. Der Besitzer eines WS kann einen WS an jede natürliche Person oder an eine Firma welche die Bedingungen in §2, Buchstabe a) dieses Gesetzes erfüllt gratis übertragen.
  2. Jede Gratis Übertrag eines WS muss im RWS mittels des entsprechenden Formulars auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania eingetragen werden.
  3. Der Besitzer eines WS den Status eines eingetragenen Sklaven besitzt kann eine WS nur mit der Erlaubnis seiner Besitzerin gratis an eine Drittperson übertragen.
  4. Die Erlaubnis der Besitzerin ist nicht nötig wenn der gratis Übertrag zu Gunsten der Kaiserin oder Reichs Womania erfolgt.
§6
Übertrags Gebühren für Womania Steine
  1. Die Gebühren für die Eintragung eines Übertrags im RWS sind in der aktuellen RWS Preisliste aufgeführt.
  2. Die Gebühr geht zu Lasten der übertragenden Person.
  3. Die Gebühr wird fällig im Moment des Übertrags und wird mittels eines Formulars auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania abgewickelt.
§7
Rechte und Vorzüge verbunden mit dem Besitz von Womania Steinen
  1. Der Besitz von mindestens einem WS direkt erworben vom Reich Womania über die offizielle Webseite berechtigt den Besitzer sich für die Staatsangehörigkeit des Reichs Womania zu den Bedingungen wie im Gesetz über die Staatsangehörigkeit festgehalten zu bewerben.
  2. Mit jedem WS ist das Stimmrecht verbunden. Ein WS entspricht einer Stimme. Während einer Abstimmung verfügt die/der Besitzer/in über so viele Stimmen wie er zum Zeitpunkt der Abstimmung WS besitzt.
  3. Der Erwerb von WS durch eine Bürgerin direkt beim Reich Womania berechtigt die Bürgerin sich für den Adelsstatus oder für eine Beförderung innerhalb der Adels Rangliste zu bewerben. Dies in Übereinstimmung mit den Regulierungen wie im Gesetz des kaiserlichen Adels festgehalten.
  4. Der Erwerb von WS direkt beim Reich Womania berechtigt jede erwachsene Frau sich für die Verleihung einer Ehrenbürgerschaft und/oder eines Ehrenadelstitels zu bewerben. Dies in Übereinstimmung mit den Regulierungen wie Gesetz des kaiserlichen Adels festgehalten.
  5. Der Besitz einer gewissen Anzahl von WS berechtigt die Lady Bürgerin eine staatliche Funktion im Reich Womania auszuüben. Dies in Übereinstimmung mit den Regulierungen wie im Gesetz zu den staatlichen Funktionen festgehalten.
  6. Der Besitz einer gewissen Anzahl von WS berechtigt die Lady Bürgerin der gehobenen Adelsklasse die Zuteilung eines selbst regierten Gebietes zu beantragen. Dies in Übereinstimmung mit den Regulierungen im Gesetz über Treuhandgebiete.
  7. Der Besitz einer gewissen Anzahl von WS berechtigt einen männlichen Bürger sich für die Zulassung zum Ritter Orden des Reichs Womania (nachfolgend KOW genannt) zu bewerben oder innerhalb der Hierarchie des KOW befördert zu werden.
  8. Basierend auf der Anzahl WS in Besitz eines Bürgers wird dieser auf der Warteliste für Unterbringung bei Veranstaltungen im Reich Womania, bei der Bestellung von Eintrittskarten von Veranstaltungen, beim Erwerb begrenzter Waren, bei der Behandlung von offiziellen Anfragen, gerichtlichen Verfahren etc. bevorzugt behandelt. Die ist in den jeweiligen Gesetzen des Reichs Womania geregelt.
  9. Die Anzahl WS im Besitz einer Lady Bürgerin ist eines der Kriterien nach denen die eingezogenen Steuern die unter den Lady Bürgerinnen des Reichs Womania verteilt werden. Dies in Übereinstimmung mit den betreffenden gesetzlichen Normen.
§8
Anzahl und nominaler Wert der Womania Steine
  1. WS werden ausgestellt in der limitierten Auflage von hunderttausend eingetragenen Stücke und diese Anzahl kann nicht ausgeweitet werden.
  2. WS werden in 20 Serien ausgegeben mit bereits festgesetzten nominalen Werten. Die nominalen Werte jeder Emission sind in der Tabelle Nr. 1 die diesem Gesetz beigelegt ist.
  3. Der Verkauf von WS durch das Reich Womania wird beginnend mit Emission Nr. 1, IS 000001 bis und mit der Emission Nr. XX, IS 100000 erfolgen.
  4. Der angegebene Nominalwert der WS beinhaltet die Mehrwertsteuer gemäss den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Vanilla Staaten.
  5. Die Dauer des Verkaufs von WS ist unbegrenzt.
  6. Der Verkauf versteht sich in diesem Fall über die offizielle Webseite des Reich Womania.
§9
Register der Womania Steine
  1. Alle verkauften WS werden auf den Namen des aktuellen Besitzers eingetragen.
  2. Der anonyme Besitz von WS ist nicht erlaubt.
  3. Die Eintragungen der Besitzer von WS, ebenso wie Informationen über Akquisitionen oder Auflösungen von WS Besitztum erfolgen durch das Reich Womania, Abteilung Register von Womania (RWS) Steinen.
  4. Alle Informationen die in §9 aufgeführt sind unterliegen der gesetzlichen Anonymität und dem Schutz der Privatsphäre.
  5. Der WS Mitgliedschaftseintrag im RWS ist für die Beanspruchung von Rechten und Vorzügen betreffend WS entscheidend.
  6. Der Wechsel von WS Besitztum im Falle eines Verkaufs oder einer Spende ausserhalb des Womania Stein Marktes (WSM) wird nach Benachrichtigung durch den Verkäufer oder den Spender, mittels des vorgesehenen online Formulars, durch das RWS ausgeführt.
  7. Im Fall des direkten Erwerbs von WS vom Reich Womania oder einer anderen Person im WSM wird der Eintrag eines neuen Eigentümers automatisch durch das RWS zum Zeitpunkt des Verkaufs erledigt.
  8. Alle weiteren Bestimmungen das WS Register betreffend sind in der offiziellen Webseite des RWS aufgeführt.
§10
Besitzerkonten im Register Womania Steine
  1. Jeder Kandidat der Interesse am Kauf eines WS hat muss ein Konto in der Sektion RWS auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania eröffnen.
  2. Eröffnen und unterhaltend des Kontos ist gratis.
  3. Die folgenden Daten werden auf dem Konto des Besitzers erfasst:
    • Personalien und Kontaktinformationen des Kontoinhabers
    • Aktuelle Anzahl WS in ihrem/seinem Besitz
    • WS Übergabe Reservationen
    • Informationen zum Stimmrecht verbunden mit WS
    • Entwicklung von Erwerb, Verkauf und Gratis Überträgen von WS
    • Weitere Eintragungen betreffend WS Besitztum
  4. Sämtliche eingetragenen Informationen Im RWS unterliegen dem Schutz von Anonymität und Privatsphäre wie im Gesetz über Anonymität und Privatsphäre festgehalten und dienen ausschliesslich den internen Bedürfnissen des Reichs Womania.
  5. Der Zugang zu den Konten der WS Besitzer auf den gesicherten Webseiten ist nicht öffentlich und ist nur dem Kontobesitzer mittels Benutzername und Passwort zugänglich welche diese bei der Eröffnung des Kontos selber gewählt hat.
§11
Kontoauszug von Womania Stein Besitzern durch das RWS
  1. Ein WS Besitzer kann jederzeit gebührenfrei einen Kontoauszug mittels des vorgesehenen Formulars auf der RWS Webseite verlangen welches ihm oder wenn gewünscht einer Drittperson in elektronischer Form (email) zugestellt wird.
  2. Auf Wunsch kann der Kontoauszug auch in schriftlicher Form per Post zugestellt werden. Die Gebühren für die Zustellung per Post werden gemäss der Preisliste des RWS verrechnet.
§12
Kontosperrung im RWS
  1. Sollte der Kontoinhaber ihre/seine Steuer oder andere finanziellen Aufgaben nicht fristgemäss erfüllen wird ihm der Zugang zu seinem Konto gesperrt und weitere Manipulationen verunmöglicht bis sämtliche Schulden beglichen sind oder bis zum Zeitpunkt einer Massnahme durch das Gericht des Reichs Womania – welche die Sperrung aufhebt oder die Zahlung aller Schulden an das Reich Womania anordnet.
  2. Das Gesetz des Reichs Womania kann das Konto eines WS Besitzers sperren bis dieser die Geldstrafe zu der er verurteilt wurde vollständig bezahlt hat.
  3. Regulierungen die in den Paragraphen a) und b) festgehalten sind können nur gegenüber Bürgern und Sklaven des Reichs Womania angewendet werden.
  4. Einspruch gegen die Sperrung des Kontos kann beim zuständigen Gericht des Reichs Womania eingereicht werden.
  5. Das Erheben von Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung auf die Sperrung des Kontos.
§13
Vorzugsverkauf von Womania Steinen
  1. Bis zum Aufschalten der offiziellen Webseiten kann das Reich Womania WS Verkäufe zu niedrigeren Preisen als der vom Gesetz festgelegten Nominal Werte durchführen. Der Preis wird im Informationsmaterials des Reich Womania verkündet.
  2. Alle gesetzlichen Bedingungen bezüglich der Eintragung der Besitzer von WS im Register der Womania Steine werden nachgeholt sobald die offiziellen Webseiten des Reichs Womania aufgeschaltet sind.
  3. Eigentümer die WS während der Periode gemäss a) gekauft haben, haben das Vorzugsrecht die WS in ihrem Besitz zum nominalen Wert durch das Reich Womania zu verkaufen. Alle Bedingungen bezüglich diese Vorzugsverkaufs werden auf der offiziellen Webseite des Reich Womania aufgeführt werden und jeder WS Eigentümer wird über diese Gelegenheit per email informiert werden.
§14
Abschliessende Massnahmen
  1. Dieses Gesetz wird gültig am Tag der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania.
  2. Dieses Gesetz tritt in Kraft am Tag der Publikation auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania.

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania
Königin des Königreichs Andere Welt

Tabelle Nr. 1 gemäss §8, Buchstabe b) Gesetz über Womania Steine

Emission
Nummer
Anzahl WS
pro Emission
Nominal Wert (US Dollars)
inkl. MWsT
I. 000001 – 005000 250,-
II. 005001 – 010000 292,-
III. 010001 – 015000 333,-
IV. 015001 – 020000 375,-
V. 020001 – 025000 417,-
VI. 025001 – 030000 458,-
VII. 030001 – 035000 500,-
VIII. 035001 – 040000 542,-
IX. 040001 – 045000 583,-
X. 045001 – 050000 625,-
XI. 050001 – 055000 646,-
XII. 055001 – 060000 667,-
XIII. 060001 – 065000 688,-
XIV. 065001 – 070000 708,-
XV. 070001 – 075000 729,-
XVI. 075001 – 080000 750,-
XVII. 080001 – 085000 771,-
XVIII. 085001 – 090000 792,-
XIX. 090001 – 095000 813,-
XX. 095001 – 100000 833,-