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DAS GESETZ ZUM KAISERLICHEN ADEL

PRÄAMBEL

Der kaiserliche Adel ist eine elitäre gesellschaftliche Klasse im Reich Womania.

Jede weibliche Bürgerin des Reichs Womania kann ein Teil dieser Gesellschaft werden indem sie die Bedingungen wie in diesem Akt beschrieben erfüllt, Männern wird dieser Status verweigert.

Eine Adelsfrau zu sein bedeutet in erster Linie aktive Teilnahme und Verantwortung für die Entwicklung des Reichs Womania in all seinen Gebieten, inklusive Teilnahme an staatlicher Gewalt, politischen und wirtschaftlichen Strukturen. Von den kaiserlichen Würden wird ebenfalls erwartet die Anzahl von weiblichen Bürgerinnen, Dienern und Sklaven zu erhöhen und das Reich Womania bei den Bemühungen zu unterstützen die territorialen Ansprüche in der wirklichen Welt auszubauen.

Für diese Arbeit zu Gunsten des Reichs Womania werden die WürdevollenFrauen gemäss ihren Bemühungen und Taten mit gewissen Privilegien, aristokratischen Titeln, staatlichen Auszeichnungen oder anderen Mitteln – entweder gemäss den gesetzlichen Normen oder direkt durch die Kaiserin entlohnt.

§1
Einführung zum noblen Status – grundsätzliche Vorkehrungen
    Eine Lady Bürgerin des Reichs Womania kann den noblen Status erhalten
  1. Auf eigenen Antrag wenn die Bedingungen wie in diesem Gesetz ausgeführt erfüllt sind.
  2. Auf Entscheidung der Kaiserin
§2
Vorschlag zur Einführung des Noblen Status
  1. Antrag auf den Adels Status kann jede Lady Bürgerin des Reichs Womania stellen welche die folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Mindestens seit 12 Kalendermonaten Bürgern des Reichs Womania. Die Lady Bewerberin kann diese Zeit verkürzen indem sie Womania Steine erwirbt – ein Womania Stein für jeden Monat. Im Fall einer Ablehnung der Bewerbung hat die Bewerberin kein Recht auf Rückerstattung der erworbenen Steine.
    2. Kein Kriminal Eintrag, das heisst die Bewerberin hat keinen Eintrag im kaiserlichen Strafregister.
    3. Besitz von mindestens 5 Womania Steinen. Hierzu zählen nicht die Womania Steine die zur Verkürzung der Dauer gemäss Buchstabe a) dieses § erworben wurden.
  2. Die Bewerbung wird elektronisch durch das Ausfüllen eines Formulars auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania gemacht.
  3. Die Bewerbung wird von der Kaiserin persönlich beurteilt und die Bewerberin wird per email über die Genehmigung oder die Ablehnung benachrichtigt.
  4. Im Falle einer Ablehnung kann die Bewerberin sich erneut bewerben allerdings erst 6 Monate nach dem Tag der Ablehnung.
§3
Bildung des adligen Status
  1. Die Lady Bürgerin wird zur Adelsfrau wenn sie die Nobel Urkunde unterschrieben von der Kaiserin erhält.
  2. Die Nobel Urkunde wird der Adelsfrau persönlich von der Kaiserin oder einer bevollmächtigten Vertreterin übergeben. Bis der Sitz des Reichs Womania funktional ist oder wenn eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, wird die Nobel Urkunde der Adelsfrau per Post oder per email zugestellt.
  3. Sofort nach Erhalt der Nobel Urkunde hat eine Adelsfrau die Rechte
    1. Den Nobel Titel "Marquise der Reichs Womania" zu tragen
    2. Das eigene Wappen zu tragen das vorgehend durch das kaiserliche Büro genehmigt worden ist.
  4. So früh wie möglich nach der Zeremonie wird die Ernennung in den betreffenden Registern und Einträgen auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania als auch im Buch der kaiserlichen Würde wiedergegeben.
§4
Adelstitel im Reich Womania
  1. Die Hierarchie der Adelstitel im Reich Womania sind wie folgt (vom niedrigsten Rang aus):
    1. Marquise des Reichs Womania
    2. Baronin des Reichs Womania
    3. Gräfin des Reichs Womania
    4. Herzogin des Reichs Womania
    5. Gross Herzogin des Reichs Womania
  2. Die Adelsfrau hat das Recht, Ihren Adelstitel mit Ihrem Namen den Sie im Reich Womania benutzt zu tragen.
§5
Die Abteilung Adel im Reich Womania
  1. Die Abteilung Adel im Reich Womania
    1. Niedriger Adel dazu gehören Damen in den Rängen
      - Marquise
      - Baronin
      - Gräfin
    2. Hoch Adel dazu gehören Damen in den Rängen
      - Herzogin
      - Gross Herzogin
  2. Funktionen und exekutive Gewalt sind den Adelsfrauen in Übereinstimmung mit Ihren Titeln, die aus den gesetzlichen Grundlagen und anderen Regulierungen des Reichs Womania hervorgehen, gewährt.
§6
Beförderungen in der Adels Hierarchie
  1. Eine Adelsfrau in einen höheren Adelsrang zu befördern ist möglich wenn:
    1. Die Adelsfrau einen Antrag stellt, allerdings nicht vor Ablauf von sechs Kalendermonaten seit Ihrer letzten Beförderung.
    2. Auf Grund einer Entscheidung der Kaiserin, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Beförderung.
  2. Beförderung einer Adelsfrau gemäss §6, Paragraph 1, Buchstabe a) die Auflage 5 Womania Steine zu erwerben falls die Kaiserin das Gesuch bewilligt hat.
  3. Die Beförderung um einen Rang in der Adels Hierarchie ist jederzeit möglich.
  4. Das Recht den neuen Adelstitel zu verwenden beginnt im Moment der Übergabe der Beförderungsurkunde. Die Urkunde wird der Adelsfrau persönlich durch die Kaiserin übergeben oder durch eine ermächtigte Vertreterin. Bis der Sitz des Reichs Womania funktional ist und in ausserordentlichen Fällen wird die Beförderungsurkunde der Adelsfrau per Post oder email zugestellt.
  5. In kürzest möglicher Zeit nach der Erteilung eines Adelstitels wird diese Tatsache in den betreffenden Registern auf der Webseite des Reichs Womania als auch im Buch des kaiserlichen Adels eingetragen werden.
§7
Grundrechte des kaiserlichen Adels
  1. Lady Mitglieder der niedrigen kaiserlichen Adelstitel haben die selben Rechte wie Lady Bürgerinnen ohne Adelstitel, zudem die folgenden:
    1. Das Recht ein persönliches Wappen zu besitzen und zu benützen.
    2. Das Recht persönlichen Dienste der Ritterschaft des Womania Ordens zu beanspruchen.
    3. Das Recht sich für staatliche Funktionen zu bewerben, ausgenommen Funktionen die den Mitgliedern der höheren Adelsstufen vorbehalten sind.
  2. 2) Mitglieder der höheren kaiserlichen Adelstitel haben die selben Rechte wie die Mitglieder der niedrigen Adelstitel, zu dem die folgenden:
    1. Das Recht sich für staatliche Funktionen zu bewerben die ausschliesslich den Mitgliedern der höheren Adelstitel vorbehalten sind.
    2. Das Recht autonome Gebiete innerhalb des Reichs Womania zu erwerben und zu verwalten auf Grund der Entscheidung der Kaiserin entsprechend des Gesetzes für Treuhand Gebiete.
  3. Adelsfrauen haben das Recht auf Unterbringung bevorzugter Weise auf dem Gebiet des Reichs Womania.
  4. Adelsfrauen geniessen Priorität im Sitz Plan des kaiserlichen Sitzes.
  5. Die gewährten Prioritäten Punkte 3 und 4 dieses Paragraphen werden durch die Hierarchie der Adelstitel Rangliste geregelt.
  6. Andere Rechte, Ermächtigungen und Vorteile für Adelsfrauen sind Teil der betreffenden Gesetzesnormen oder anderen Regulierungen des Reichs Womania.
§8
Persönliche Wappen
  1. Jede Adelsfrau hat das Recht ein persönliches Wappen zu besitzen und es angemessen zu nutzen.
  2. Jedes persönliche Wappen jeder Adelsfrau ist im Register der Bürgerinnen des Reichs Womania auf der offiziellen Webseite und im Buch des kaiserlichen Adels registriert.
  3. Die Form des Wappens der Adelsfrauen wird vom Büro der Kaiserin genehmigt.
  4. Das Wappen muss den grundlegenden heraldischen Regeln entsprechen und darf sich nicht mit bereits genehmigten Wappen überschneiden.
  5. Wappen von Adelsfrauen die am Sitz des Reichs Womania ausgestellt sind entsprechen den Grundformen und werden ausschliesslich vom kaiserlichen Büro hergestellt.
  6. Wenn eine Adelsfrau ihr Wappen selber herstellen möchte muss Sie für die Produktionskosten selber aufkommen.
§9
Beendigung eines Adelstitels
  1. Weder der Adelsstatus noch der Adelstitel können einer Adelsfrau aberkannt werden, noch kann Sie in der Rangliste der Adelstitel zurück gestuft werden, ausgenommen wie in Paragraph 2) aufgeführt ist.
  2. Ausgenommen ist, wenn eine Person von der Bürgerschaft des Reichs Womania gemäss dem Gesetz für das Bürgertum ausgeschlossen wird. In diesem Fall werden alle Adelstitel und deren Vorteile aberkannt, der Person wird der Adelsstatus entzogen, das Wappen wird von allen öffentlichen Plätzen in der virtuellen als auch der wirklichen Welt entfernt.
§10
Erbe und Übertragung

Der kaiserliche Adelsstatus, Adelstitel und das Wappen können weder vererbt noch auf andere Personen übertragen werden.

§11
Ehren Adelstitel
  1. Ehren Adelstitel des Reichs Womania zusammen mit der Ehren Bürgerschaft können jeder Frau durch die Kaiserin erteilt werden.
  2. Ehren Adelstitel erteilen der Lady Inhaberin keine Rechte gemäss §7 in diesem Gesetz, einzige Ausnahme ist §7, Punkte 3 und 4.
  3. Die Halterin eines Ehren Adelstitels hat das Recht diesen Titel zusammen mit ihrem Namen zu verwenden.
  4. Die Verleihung eines Ehren Adelstitels beruht auf der Beurteilung der Person, meistens in Bezug auf die Entwicklung einer Führungsrolle von Frauen in der Gesellschaft, Erfolge in der Wirtschaft, Politik oder Kultur in der Vanilla Welt.
  5. Grund für die Verleihung eines Ehren Adelstitels ist auch die Unterstützung des Reichs Womania in der Entwicklung, durch Spenden oder Geschenke, oder durch das Erwerben von grösseren Summen von Womania Steinen direkt vom Reich Womania.
§12
Das Buch des kaiserlichen Adels
  1. Das Buch des kaiserlichen Adels wird durch das Büro der Kaiserin geführt und unterhalten.
  2. Im Buch des kaiserlichen Adels werden in schriftlicher und chronologischer Form sämtliche Daten festgehalten die betreffen:
    - Einführung in den Adelsstatus
    - Verleihung eines Adelstitels
    - Beförderungen in der Rangliste der Adelshierarchie
    - Verleihung des Rechts ein persönliches Wappen zu nutzen zusammen mit der Beschreibung des Emblems des Wappens.
    - Verleihung eines Ehren Adelstitels
    - Ausschluss vom Adelsstatus
    - Alle anderen wichtigen Daten betreffend den Adelsstatus im Reich Womania.
  3. Eintragungen im Buch des kaiserlichen Adels sind entscheidend bei der Überprüfung von Fakten oder zum Entscheiden im Fall eines Streites.
  4. Jede Adelsfrau hat nach vorheriger Vereinbarung mit dem Büro der Kaiserin das Recht in das Buch des kaiserlichen Adels zu schauen.
  5. Die gleichen Daten werden auch im Register der Bürgerinnen des Reichs Womania auf der offiziellen Website eingetragen.
§13
Endgültige Bestimmungen
  1. Dieses Gesetz erhält Gültigkeit am Tag der Unterschrift der Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt in Kraft am Datum der Publikation auf der offiziellen Webseite des Reich Womania

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania