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DAS DATENSCHUTZGESETZ

§1

Dieses Gesetz definiert die Bedingungen und legt die verbindlichen Regeln fest für die Aufrechterhaltung einer edlen Gesinnung. Es schützt die Privatsphäre sowie die personenbezogenen Daten aller in den Webseiten des Kaiserreichs Womania registrierten oder auf den Grundstücken und in den Gebäuden des Kaiserreichs Womania anwesenden Personen gegenüber Dritten.

Maximaler Schutz personenbezogener Daten und Sicherstellung der Anonymität aller Personen innerhalb des Kaiserreichs Womania Ist eine der absoluten Prioritäten des Kaiserreichs Womania.

§2

Alle personenbezogenen Daten über die tatsächliche Identität, welche anlässlich der Internet-Registrierung, beim Update des persönlichen Profils, beim Einrichten der Konto-Einstellungen, beim Betreten der Grundstücke und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania oder anlässlich von anderen Veranstaltungen abgegeben wurden, unterliegen dem maximalen Schutz der Privatsphäre.

§3

Maximale Sicherheit entsprechend diesem Gesetz bedeutet, dass personenbezogene Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht in irgendeiner Form an Dritte weitergegeben werden. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn die die Herausgabe solcher Daten durch die Verwaltungsbehörde eines anderen Staates, in dem die Bereitstellung solcher Informationen von den Behörden rechtlich geltend gemacht werden kann, verlangt wird.

§4

Nicht als Dritte gelten diejenigen Personen, die für das Kaiserreich Womania arbeiten und solche Informationen verarbeiten oder für ihre Arbeit benötigen. Alle Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind jedoch verpflichtet, diese Daten gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln.

§5

Alle kaiserlichen Behörden, das kaiserliche Sekretariat und sämtliche Personen, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind verpflichtet, diese Daten unter größtmöglicher Privatsphäre zu schützen, um etwaigen Diebstahl oder Missbrauch solcher Daten zu verhindern.

§6

Der Schutz personenbezogener Daten gilt nicht für Fälle, in denen eine Person ihre eigene Identität auf einer öffentlich zugänglichen Webseite des Kaiserreichs Womania veröffentlicht.

§7

Beim Betreten der Grundstücke und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania ist jede Person dazu verpflichtet, ihre wahre Identität nachzuweisen, indem sie ihren vom dafür zuständigen anderen Staat ausgestellten Personalausweis oder Pass vorweist.

§8

Alle Personen, die sich innerhalb der Grundstücke und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania befinden, können durch eine Reichswächterin oder durch eine andere autorisierte Person dazu aufgefordert werden, ihre wahre Identität nachzuweisen, wenn es einen Grund für einen solchen Beweis gibt.

Wenn eine Person ihre wahre Identität nicht beweisen kann oder will, kann diese Person aus den Grundstücken oder Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania verwiesen werden.

Die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten durch die Reichswächterinnen oder andere autorisierte Personen unterliegt dem Schutz der Privatsphäre und der Anonymität gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

§9

In den Grundstücken und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania ist es strengstens verboten, fotografisches oder filmisches Material von anderen Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung herzustellen.

Im Falle einer Verletzung dieser Regel können die Reichswächterinnen oder andere autorisierte Personen das Gerät, das die Aufzeichnung enthält, beschlagnahmen.

Personen, die dieses Gesetz verletzen, können aus den Grundstücken und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania verwiesen und/oder entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Strafrechts des Kaiserreichs Womania eines Verbrechens angeklagt werden, indem sie das Recht auf Privatsphäre verletzt haben.

§10

Um Verstöße gegen dieses Gesetz zu verhindern können Gastgeber von Veranstaltungen, die auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania stattfinden, ein Verbot aussprechen für das Mitführen von Geräten die in der Lage sind, Foto- oder Videoaufnahmen zu machen.

§11

Besitzer oder Mieter von Grundstücken oder Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania sind berechtigt, denjenigen Personen den Zutritt zu verweigern, die Geräte mit sich führen die in der Lage sind, Foto- oder Videoaufnahmen zu machen.

§12

Wenn das kaiserliche Sekretariat Videoaufnahmen in den Grundstücken und Räumlichkeiten des Kaiserreichs Womania genehmigt, müssen alle Anwesenden darüber in Kenntnis gesetzt und gewarnt werden, dass sie auf den Aufnahmen erscheinen könnten.

§13

Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania

Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania