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DAS GESETZ ÜBER DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

§1
Grundregeln
  1. Dieses Gesetz legt Regeln und Bedingungen fest für die Geschäftstätigkeit von Personen oder Unternehmen im Gebiet des Kaiserreichs Womania
  2. Geschäftstätigkeit bedeutet im Sinne dieses Gesetzes eine Tätigkeit, die ausgeübt wird, um sofortige oder künftige Gewinne in finanzieller oder sonstiger Form zu erzielen
  3. Das Gebiet des Kaiserreichs Womania im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Gebäude, Grundstücke oder sonstigen Immobilien, welche im Besitz des Kaiserreichs Womania stehen, von diesem gemietet oder auf andere Weise verwaltet werden
§2
Personen, die berechtigt sind, Geschäfte zu tätigen

Die Geschäftstätigkeit im Kaiserreich Womania ist allen erwachsenen Personen oder Unternehmen erlaubt, wenn:

  1. das Thema und / oder die Art der Geschäftstätigkeit nicht gegen die Gesetze des Kaiserreichs Womania verstößt
  2. der Gegenstand der Geschäftstätigkeit die staatlichen Interessen des Kaiserreichs Womania nicht gefährdet
  3. das Thema und / oder die Art der Geschäftstätigkeit nicht gegen die Gesetze des jeweiligen konventionellen Staates verstößt, in dem sich das Gebiet des Kaiserreichs Womania befindet
  4. die geschäftsführende Person eine gültige, vom Kaiserlichen Sekretariat ausgestellte Betriebsgenehmigung oder Geschäftslizenz besitzt
  5. die geschäftsführende Person den Womanier-Status gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz hat
§3
Betriebsgenehmigung / Geschäftslizenz
  1. Der Besitz einer Betriebsgenehmigung ist erforderlich für ein einmaliges Geschäft oder für eine Geschäftstätigkeit über eine Dauer von maximal 30 Tagen
  2. Der Besitz einer Geschäftslizenz ist erforderlich für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen oder für geschäftliche Tätigkeiten ohne zeitliche Begrenzung
  3. Betriebsgenehmigungen oder Geschäftslizenzen werden vom Kaiserlichen Sekretariat auf Grund eines Antrags ausgegeben, der vom Antragsteller über ein Online-Formular auf der Webseite des Kaiserreichs Womania, per E-Mail oder per Post eingereicht wird
  4. Der Antrag auf Betriebsgenehmigung oder Geschäftslizenz muss folgendes enthalten:
    1. Vor- und Nachname der Person oder Name der Firma, die eine Geschäftstätigkeit beabsichtigt
    2. Kopie der Steuer-Identifikationsnummer des zuständigen konventionellen Staates
    3. Gegenstand der Geschäftstätigkeit und Geschäftssitz
    4. Dauer der Geschäftstätigkeit (von - bis) im Falle eines Antrags auf Betriebsgenehmigung oder Beginn der Geschäftstätigkeit im Falle eines Antrags auf Geschäftslizenz
  5. Das Kaiserliche Sekretariat kann Anträge auf Betriebsgenehmigungen oder Geschäftslizenzen ohne Angabe von Gründen ablehnen
§4
Zulassungsgebühr für die Geschäftstätigkeit
  1. Für die Vergabe einer Betriebsgenehmigung wird eine einmalige nicht rückzahlbare Gebühr, für die Vergabe einer Geschäftslizenz eine jährlich zu zahlende Gebühr erhoben, gemäß dem aktuellen Tarif, und dieser Betrag muss entsprechend der Anforderung des Kaiserlichen Sekretariats bezahlt werden
  2. Das Kaiserliche Sekretariat kann auf die Bezahlung der Gebühren für die Betriebsgenehmigung oder die Geschäftslizenz teilweise oder vollständig verzichten, insbesondere wenn die Geschäftstätigkeit im Interesse des Kaiserreichs Womania liegt
  3. Weibliche Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania sind von der Zahlung der Gebühren für die Geschäftslizenz befreit, wenn sie die Geschäftstätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausüben
§5
Beschlagnahmung des Geschäftslizenz

Wenn eine vom Kaiserlichen Sekretariat mit der Inspizierung der auf dem Gebiet des Kaiserreichs Womania ausgeübten Geschäftstätigkeiten beauftragte Person feststellt, dass die Ausführung der Geschäftstätigkeit nicht mit den in der Betriebsgenehmigung oder in der Geschäftslizenz gemachten Angaben übereinstimmt, oder dass die Geschäftstätigkeit gegen irgendeine gesetzliche Norm des Kaiserreichs Womania verstößt, ist die inspizierende Person berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Geschäftstätigkeit sofort zu beenden. In solchen Fällen kann die Geschäftslizenz beschlagnahmt werden, einschließlich der Auflösung der geschäftlichen Einrichtung.

§6
unberechtigte Geschäftstätigkeit

Wenn eine vom Kaiserlichen Sekretariat mit der Inspizierung der auf dem Gebiet des Kaiserreichs Womania ausgeübten Geschäftstätigkeiten beauftragte Person feststellt, dass eine Geschäftsfrau oder ein Geschäftsmann Geschäfte tätigt, ohne im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung zu sein, ist die inspizierende Person berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um solche Geschäfte zu beenden und alle Personen, die gegen das Gesetz verstoßen, aus dem Gebiet des Kaiserreichs Womania auszuweisen. Die inspizierende Person ist auch berechtigt, Anklage zu erheben wegen Begehung des Verbrechens der Ausübung von unberechtigten Geschäftstätigkeiten und / oder sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit unberechtigten Geschäftstätigkeiten.

§7
Kaution
  1. Falls berechtigte Gründe zur Annahme vorliegen, dass Geschäftstätigkeiten andere Personen schädigen oder dem Eigentum des Kaiserreichs Womania Schaden zufügen könnten, kann das Kaiserliche Sekretariat die Vergabe der Betriebsgenehmigung oder der Geschäftslizenz suspendieren bis eine Kaution hinterlegt worden ist
  2. Die Höhe und die Art der Bezahlung der Kaution werden vom Kaiserlichen Sekretariat je nach der Grad der durch die Geschäftstätigkeit möglicherweise verursachten Schäden individuell bestimmt
  3. Die Kaution dient zur Deckung etwaiger Schäden, die durch die Geschäftstätigkeit verursacht werden
  4. Bei Beendigung der Geschäftstätigkeit wird die Kaution teilweise oder vollständig an die geschäftsführende Person zurückerstattet, basierend auf einem schriftlich an das Kaiserliche Sekretariat eingereichten Antrag auf Rückerstattung
§8
Geschäftssteuern
  1. Für die geschäftsführende Person erwachsen aus seinem Geschäftsgewinn keine steuerlichen Pflichten gegenüber dem Kaiserreich Womania
  2. Die geschäftsführende Person ist verantwortlich für die Einreichung der Steuererklärungen und die Zahlung aller sich aus seinem Geschäftsgewinn ergebenden Steuern und Gebühren an die Behörden des jeweiligen konventionellen Staats
§9
Final Provisions
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania