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I CONFIRM
 

DAS GESETZ ÜBER DIE ABSTIMMUNGEN

PRÄAMBEL
I.

Obwohl das Kaiserreich Womania unter anderem eine absolutistische Sklavenmonarchie ist, bietet es all seinen Staatsangehörigen (außer den Staats- und Privatsklaven) die Möglichkeit, sich aktiv an der Entwicklung des Reichs und der Gestaltung seiner Form zu beteiligen.

II.

Die Beteiligung an der Entwicklung des Kaiserreichs Womania besteht vor allem in der Möglichkeit, Abstimmungsanträge einzureichen und darüber abzustimmen, sowie im Recht zur Abstimmung über diejenigen, von der Kaiserin vorgelegten Vorschläge, in denen die Kaiserin im Voraus erklärt, dass sie das Wahlergebnis respektieren wird.

§1
Grundregeln

Dieses Gesetz definiert die Grundbegriffe und legt die Bedingungen und verbindlichen Regeln fest, die innerhalb des Kaiserreichs Womania für Merkmale der eingereichten Abstimmungsanträge, Stimmrechte, Abstimmungsverfahren und den Umgang mit Abstimmungsergebnissen gelten.

§2
Stimmrecht
  1. Alle Womanier erhalten mit jedem Womania-Stein, der in ihren Besitz übergeht, automatisch ein Stimmrecht (oder eine Stimme)
  2. Jedem Womania-Stein ist eine Stimme zugeordnet
§3
Verfügungsgewalt über Stimmen
  1. Stimmen eines im kaiserlichen Sklavenregister registrierten Privatsklaven werden ab dem Tag seiner Registrierung der Verfügungsgewalt seiner Besitzerin unterstellt
  2. Im Falle eines Eigentümerwechsels wird die Verfügungsgewalt über die mit dem Besitz eines Privatsklaven verknüpften Stimmen automatisch an seine neue Besitzerin übertragen
  3. Mit Womania-Steinen verknüpfte Stimmen, welche einem Staatssklaven des Kaiserreichs Womania gehören, sind blockiert und können weder verliehen noch bei Abstimmungen eingesetzt werden
  4. Im Falle des Wechsels eines Staatssklaven in das private Eigentum einer Besitzerin werden dessen blockierte Stimmen zugunsten der neuen Besitzerin wieder freigegeben
  5. Wenn der Sklavendienst beendet wird und der Staats- oder Privatsklave zum Bürger des Kaiserreichs Womania wird, werden seine Stimmen wieder freigegeben und an ihn zurückerstattet
§4
Ausleihen von Stimmen
  1. Womanier mit Stimmrechten können diese Rechte für unbestimmte Zeit oder für einen vorher festgelegten Zeitraum an jede weibliche Bürgerin des Kaiserreichs ausleihen
  2. Wenn eine vorher festgelegte Ausleihfrist beendet ist, werden die Rechte wieder an den ursprünglichen Besitzer übertragen
  3. Weibliche Bürgerinnen haben das Recht, ausgeliehene Stimmen jederzeit an deren Besitzer zurückzugeben, ungeachtet der zuvor festgelegten Ausleihfrist
  4. Ausgeliehene Stimmen können nicht an Dritte weiterverliehen werden
  5. Wenn ein Womanier nachträglich den Status eines registrierten Privatsklaven erhält, werden seine verliehenen Stimmen unverzüglich an die Besitzerin des Sklaven übertragen, sobald er registriert wurde. Die ursprünglich festgelegte Ausleihfrist wird dadurch beendet.
  6. Wenn ein Womanier den Status eines Staatssklaven des Kaiserreichs Womania erlangt, werden seine an Weibliche Bürgerinnen verliehenen Stimmen zurückgezogen und blockiert, ungeachtet einer zuvor festgelegten Ausleihfrist
  7. Geliehene Stimmen haben während einer Abstimmung denselben Wert wie alle anderen Stimmen
  8. Die Verleihung von Stimmen erfolgt ausschließlich durch ein Online-Formular auf der Webseite des Kaiserreichs Womania, und zwar während eines definierten Zeitraums, der vom Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Abstimmungsvorlage bis zum Beginn der Abstimmung über diese Vorlage dauert
§5
Berechtigung zur Stimmabgabe
  1. Am Abstimmungen über Vorschläge zu neuen Gesetzesnormen oder zu Änderungen der bestehenden Normen des Kaiserreichs Womania können nur Weibliche Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania teilnehmen
  2. An Abstimmungen über alle anderen Angelegenheiten können auch Männer teilnehmen, sofern sie zum Zeitpunkt der Abstimmung den Status eines Staatsbürgers besitzen, und/oder von Mitgliedern des Kaiserreichs – sofern eine solche Teilnahme in der Abstimmungsvorlage ausdrücklich vorgesehen wurde
  3. Die Abstimmung über die Vorschläge ist für die Bevollmächtigten nicht obligatorisch
  4. Die Teilnahme an den Abstimmungen gilt als staatsbildende Tätigkeit, und jede stimmberechtigte Person, die tatsächlich an der Abstimmung teilgenommen hat, wird für diese Tätigkeit entsprechend der aktuell gültigen Tabelle mit Pluspunkten (EPS) auf ihrem Konto im Kaiserreich-Fortschrittsaktivität-Programm (Empire Progress Activity Program, EPA) belohnt
§6
Abstimmungsanträge
  1. Jeder Staatsbürger oder Mitglied des Kaiserreichs Womania hat das Recht, Abstimmungsanträge einzureichen
  2. Abstimmungsanträge sind in elektronischer Form über ein Online-Formular auf den offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania einzureichen
  3. Ein Abstimmungsantrag ist nur zulässig wenn er sich bezieht auf:
    1. neues Gesetz oder neue Verordnung
    2. Zusatz oder Änderung eines bestehenden Gesetzes oder einer bestehenden Verordnung
    3. neue Regel für den Verhaltenskodex
    4. Realisierung der territorialen Erweiterung des Kaiserreichs Womania
    5. Entlassung einer Person aus einer staatlichen Funktion
    6. Programmpunkt auf einer offiziellen, vom Kaiserreich Womania organisierten Veranstaltung
    7. Gewährung der Ehrenbürgerschaft
    8. Vergabe einer kaiserlichen Auszeichnung
    9. Realisierung einer Aktivität, die auf die Entwicklung und den Wohlstand des Kaiserreichs Womania ausgerichtet ist
  4. Abstimmungsanträge müssen in Englisch, Deutsch oder Tschechisch eingereicht werden
  5. Ob ein Antrag abgelehnt oder für die Abstimmung genehmigt wird, wird vom kaiserlichen Legislativrat beschlossen
  6. Wird ein Abstimmungsantrag abgelehnt, so kann der Verfasser ihn noch einmal einreichen, aber nicht früher als sechs Kalendermonate nach dem Zeitpunkt der Ablehnung
  7. Die Kaiserin kann einen Vorschlag auch zur Abstimmung vorlegen, ohne dass dieser vom kaiserlichen Legislativrat genehmigt werden muss
§7
Kaiserlicher Legislativrat
  1. Der kaiserliche Legislativrat ist eine staatliche Behörde des Kaiserreichs Womania. Seine Tätigkeit besteht darin, einen eingereichten Antrag zu beurteilen und zu entscheiden, ob der betreffende Vorschlag grundlos ist und abgelehnt werden muss, oder ob er zur Abstimmung zugelassen wird - entweder ohne Änderung, oder nach weiterer Revision oder Anpassung.
  2. Die Damen des Legislativrates (Legislative Councelorixes) entscheiden über die positive oder negative Beurteilung eines Antrags. Die Abstimmung darüber wird online über die offiziellen Webseiten des Kaiserreichs Womania oder per E-Mail durchgeführt.
  3. Der Verfasser des Antrags wird so bald wie möglich per E-Mail über das Ergebnis der Abstimmung und den Entscheid des Legislativrates in Kenntnis gesetzt
§8
Belohnung für genehmigte Abstimmungsanträge
  1. Die Einreichung eines genehmigten Abstimmungsantrags gilt als staatsbildende Tätigkeit. Die Antragsteller werden für diese Tätigkeit mit Pluspunkten (EPS) auf ihrem Konto im Kaiserreich-Fortschrittsaktivität-Programm (Empire Progress Activity Program, EPA) belohnt.
  2. Die Anzahl der zugesprochenen Pluspunkte (EPS) auf dem Konto im Kaiserreich-Fortschrittsaktivität-Programm (EPA) wird bestimmt durch die aktuell gültige Tabelle der EPA-Belohnungen
  3. Falls ein Abstimmungsantrag abgelehnt wird erhält der Antragsteller keine Punkte
§9
Abstimmungsverfahren
  1. Der Abstimmungsperiode (von – bis) wird auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania bekanntgegeben
  2. Während der Abstimmungsperiode wählt eine stimmberechtigte Person die Option "für" oder "gegen" und bestätigt ihre Wahl
  3. Alle Stimmen, die einer stimmberechtigten Person zum Zeitpunkt der Abstimmung zur Verfügung stehen, werden für die gewählte Option verwendet
  4. Im Falle einer Webseiten-Fehlfunktion oder anderer technischer Probleme im Zusammenhang mit der elektronischen Abstimmung kann die Kaiserin beschließen, die Abstimmungsperiode zu verlängern, einen anderen Zeitpunkt für die Abstimmung zu bestimmen oder eine alternative Abstimmungsmethode festzulegen
§10
Abstimmungsergebnis
  1. Sobald eine Abstimmung abgeschlossen ist, wird das Abstimmungsergebnis auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania veröffentlicht
  2. Eine Abstimmungsvorlage gilt als angenommen wenn der Ja-Anteil der abgegebenen Stimmen eine absolute Mehrheit (mehr als 50 %) erreicht
  3. Die erneute Abstimmung über einen nicht angenommenen Vorschlag kann nicht früher als sechs Monate nach Beendigung der ursprünglichen Abstimmung erfolgen, und eine erneute Abstimmung muss von mindestens fünf Weiblichen Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania beantragt werden
  4. Jede mittels Abstimmung genehmigte Vorlage wird wirksam, wenn die Kaiserin nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abstimmungsende ihr Veto einlegt
  5. Wenn die Abstimmung eine Vorlage betrifft, in welcher die Kaiserin im Vorhinein erklärt hat, dass sie das Ergebnis der Abstimmung respektieren wird, wird diese Vorlage, sofern sie angenommen wird, unmittelbar nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania wirksam
  6. Gültige, mittels Abstimmung genehmigte Vorlagen zu einer neuen Rechtsnorm oder zur Änderung einer bestehenden Rechtsnorm treten am Tag der Veröffentlichung der neuen oder geänderten Rechtsnorm auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft
§11
Abstimmungsarchiv
  1. Alle Abstimmungsvorlagen, zu welchen eine Abstimmung stattgefunden hat, werden in ihrem Wortlaut im Abstimmungsarchiv auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania veröffentlicht
  2. Weitere Bestandteile des im Archiv veröffentlichten Textes bilden das Datum der Abstimmung, der Name des Verfassers und das Abstimmungsergebnis einschließlich der Zahl der abgegebenen befürwortenden und ablehnenden Stimmen sein
§12
Nicht-öffentliche Abstimmung
  1. Sofern in der Abstimmungsvorlage nicht anders festgehalten, ist die Abstimmung immer nicht-öffentlich (anonym)
  2. Nicht-öffentliche Abstimmung bedeutet, dass auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania nur die Gesamtzahl der für oder gegen eine Vorlage abgegebenen Stimmen veröffentlicht wird
  3. Persönliche Details zur Stimmabgabe in nicht-öffentlichen Abstimmungen unterliegen der Geheimhaltung nach dem Datenschutzgesetz des Kaiserreichs Womania
§13
Öffentliche Abstimmung
  1. Wenn der Inhalt einer Abstimmungsvorlage eine neue Rechtsnorm betrifft, ist die Abstimmung öffentlich
  2. Die Abstimmung zu einem anderen Vorschlag kann, nach Beschluss des kaiserlichen Legislativrates oder der Kaiserin selbst, ebenfalls öffentlich sein
  3. Öffentliche Abstimmung bedeutet, dass das Abstimmungsergebnis eine Liste aller Personen anführt, die an der Abstimmung teilgenommen haben, zusammen mit der Anzahl der Stimmen, die diese zur Verfügung hatten, und wie die Stimmen eingesetzt worden sind
§14
Schlussbestimmungen
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania