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I CONFIRM
 
Dekret der Kaiserin Nr. 1/2017
Ihre Majestät Patricia I. erlässt hiermit einen Beschluss,
welcher die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit des Steuergesetzes des
Kaiserreichs Womania auf den 1. Januar 2018 festlegt.
Diese Anordnung verstößt nicht gegen das Recht der Womanier, ihre
Steuern und Gebühren freiwillig vor dem 1.1.2018 zu bezahlen.
PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania

DAS STEUERGESETZ

PRÄAMBEL

Obligatorische Steuern und Gebühren, die von den Womaniern durch das Kaiserliche Sekretariat eingezogen werden, sollen den Betrieb der Staatsverwaltung und die Entwicklung des Kaiserreichs Womania finanzieren.

Entsprechend den Grundprinzipien des Kaiserreichs Womania, wonach es die Pflicht der Männer ist, sich um das Wohlergehen und die Annehmlichkeiten der Frauen zu kümmern, sind alle Weiblichen Bürgerinnen von der Zahlung von Steuern und Gebühren befreit.

Weibliche Bürgerinnen des Kaiserreichs Womania dürfen nicht durch Pflichten belästigt werden, die Männer erfüllen können und mit Freude erfüllen müssen.

Jedoch hat jede Weibliche Bürgerin das Recht, die Staatsbürgerschaftssteuer freiwillig zu bezahlen.

Ordnungsgemäß bezahlte Steuern oder Gebühren garantieren allen Womaniern unter anderem den freien Zugang zu allen ansonsten nicht zugänglichen Bereichen der Webseite des Kaiserreichs Womania, welcher für andere Personen und Subjekte nur gegen Bezahlung möglich ist.

§1
Grundregeln
  1. Dieses Gesetz legt die Bedingungen und verbindlichen Regeln fest für die Steuern und Gebühren, die von den Staatsangehörigen des Kaiserreichs Womania (nachstehend: Womanier) an das Kaiserreich entrichtet werden
  2. Alle Womanier, wie im Staatsangehörigkeitsgesetz definiert, mit Ausnahme der Weiblichen Bürgerinnen, sind verpflichtet, während eines bestimmten Zeitraums Steuern und Gebühren zu entrichten, welcher durch dieses Gesetz und verwandte Vorschriften wie beispielsweise die offizielle Preisliste des Kaiserreichs Womania festgelegt wird
  3. Die verspätete Zahlung einer Steuer oder einer Gebühr kann als Straftat angesehen werden
  4. Das Versäumnis, die Steuern oder Gebühren innerhalb einer gewährten Frist nachzuzahlen, kann Grund sein zur Aufhebung des Womanier-Status derjenigen Personen oder Subjekte, welche die Frist nicht eingehalten haben
  5. Verwaltungsbehörde für die in diesem Gesetz beschriebenen Steuern und Gebühren ist das Kaiserliche Sekretariat
I. STEUERN
§2
Staatsbürgerschaftssteuer
  1. Jeder Bürger des Kaiserreichs Womania ist verpflichtet, die jährliche Staatsbürgerschaftssteuer zu bezahlen
  2. Die Staatsbürgerschaftssteuer ist spätestens am letzten Tag des Vorjahres fällig
  3. Für das erste Jahr der Staatsbürgerschaft ist der Bürger verpflichtet, einen proportionalen Teil der Steuer zu bezahlen
  4. Sollte die Staatsbürgerschaft aus irgendeinem Grund aufgehoben werden, wird der überschüssige Teil der bereits bezahlten Steuern nicht zurückerstattet sondern geht in den Besitz des Kaiserreichs Womania über
§3
Mitgliedschaftssteuer
  1. Jedes Mitglied des Kaiserreichs Womania ist verpflichtet, die jährliche Mitgliedschaftssteuer zu bezahlen
  2. Die Mitgliedschaftssteuer ist spätestens am letzten Tag des Vorjahres fällig
  3. Für das erste Jahr der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, einen proportionalen Teil der Steuer zu bezahlen
  4. Sollte die Mitgliedschaft aus irgendeinem Grund aufgehoben werden, wird der überschüssige Teil der bereits bezahlten Steuern nicht zurückerstattet sondern geht in den Besitz des Kaiserreichs Womania über
II. GEBÜHREN
§4
Registrierungsgebühr für Womania-Staatssklaven
  1. Jeder Womania-Staatssklave ist verpflichtet, die jährliche Gebühr für die Eintragung im Kaiserlichen Register der Womania-Staatssklaven zu bezahlen
  2. Diese Gebühr ist spätestens am letzten Tag des Vorjahres fällig
  3. Für das erste Jahr der Sklaverei ist der Womania-Staatssklave verpflichtet, einen proportionalen Teil der Gebühr zu bezahlen
  4. Sollte die Sklaverei aus irgendeinem Grund aufgehoben werden, wird der überschüssige Teil der bereits bezahlten Gebühren nicht zurückerstattet sondern geht in den Besitz des Kaiserreichs Womania über
§5
Registrierungsgebühr für Privatsklaven
  1. Jeder registrierte Privatsklave ist verpflichtet, die jährliche Gebühr für die Eintragung im Kaiserlichen Register der Privatsklaven zu bezahlen
  2. Diese Gebühr ist spätestens am letzten Tag des Vorjahres fällig
  3. Für das erste Jahr der Sklaverei ist der registrierte Privatsklave verpflichtet, einen proportionalen Teil der Gebühr zu bezahlen
  4. Sollte der Status eines registrierten Privatsklaven aus irgendeinem Grund erlöschen, wird der überschüssige Teil der bereits bezahlten Gebühr nicht zurückerstattet sondern geht in den Besitz des Kaiserreichs Womania über
III. BEZAHLUNG DER STEUERN
§6
Datum der Zahlung von Steuern und Gebühren
  1. Die obligatorischen jährlichen Steuern und Gebühren für Womanier sind spätestens am letzten Kalendertag des Vorjahres fällig
  2. Fälligkeitsdatum ist der Tag, an dem der Betrag zugunsten des Kaiserreichs Womania gutgeschrieben wird
  3. Alle Womanier erhalten mindestens 30 Tage vor dem Fälligkeitsdatum per E-Mail und/oder über eine Nachricht auf ihrer persönlichen Seite auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania eine Benachrichtigung, dass eine Steuer oder eine Gebühr zu bezahlen ist
  4. Falls Steuerpflichtige diese Benachrichtigung nicht erhalten sind sie verpflichtet, diese Tatsache unverzüglich per E-Mail an das Kaiserliche Sekretariat zu melden
  5. Das Ausbleiben der Benachrichtigung ist kein Grund für eine Nichtzahlung der Steuer oder der Gebühr
  6. Im ersten Jahr nach dem Erwerb des Womanier-Status ist innerhalb eines vorgegebenen und durch die offizielle Zahlungsaufforderung des Kaiserlichen Sekretariats festgelegten Zeitraums, welche alle neue Womanier innerhalb von 5 Tagen nach dem Erwerb des Status im Kaiserreich Womania erhalten, ein Teilbetrag der jährlichen Steuer oder Gebühr zu bezahlen
§7
Wie die Steuern und Gebühren zu bezahlen sind
  1. Die Methoden der Steuer- oder Gebührenzahlung werden in der Zahlungsaufforderung durch das Kaiserliche Sekretariat festgelegt
  2. Falls Zahlungspflichtige nicht in der Lage sind, ihre Steuern oder Gebühren mit einer dieser Methoden zu bezahlen, sind sie verpflichtet, das Kaiserliche Sekretariat umgehend per E-Mail zu kontaktieren, um eine alternative Zahlungsart zu vereinbaren
  3. Die Unfähigkeit, die Steuer oder die Gebühr in der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Weise zu zahlen, ist kein Grund für die Nichtzahlung
  4. Für alle Zahlungspflichtigen kann die Zahlung ihrer Steuern oder Gebühren von einer anderen Person abgedeckt werden
  5. Jede Steuer- oder Gebührenzahlung ist so zu kennzeichnen, dass eindeutig festgestellt werden kann, welche Art von Zahlung es ist und für wen sie erfolgt
§8
Höhe der Steuern und Gebühren
  1. Der Mindestbetrag der Steuer oder der Gebühr wird in der aktuellen offiziellen Preisliste des Kaiserreichs Womania sowie in der jeweiligen Zahlungsaufforderung festgelegt
  2. Alle Womanier haben das Recht, freiwillig einen höheren Betrag zu bezahlen als den gesetzlich festgelegten Minimalwert der Steuer oder der Gebühr
  3. Im Falle eines freiwillig gezahlten Überschusses an jährlichen Steuern oder Gebühren werden Womanier belohnt, indem ihrem EPA-Konto die entsprechend Pluspunkte (EPS) gemäss dem aktuellen EPS-Tarif angerechnet werden. Diese Bestimmung tritt mit der Einführung des Kaiserreich-Fortschrittsaktivität-Programms (Empire Progress Activity Program, EPA) auf der Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft.
§9
Strafe für verspätete Einzahlung
  1. Falls Zahlungspflichtige die Steuer oder die Gebühren nicht gemäß den in § 6 dieses Gesetzes genannten Bedingungen bezahlen, sind sie verpflichtet, eine Verzugsstrafe zu zahlen
  2. Der Höhe dieser Strafe beträgt 5% des fälligen Betrags für jeden Tag der Verspätung
  3. Schuldner sind verpflichtet, die Strafe unverzüglich nach Erhalt der durch das Kaiserliche Sekretariat gesendeten Zahlungsaufforderung zu bezahlen
§10
Nichtzahlung von obligatorischen Steuern, Gebühren oder Strafe für verspätete Einzahlungen
  1. Wenn die Verspätung der obligatorischen Steuer- oder Gebührenzahlung mehr als 15 Kalendertage beträgt, wird das Kaiserliche Sekretariat den Schuldner als Verdächtigter einer besonders schweren Verletzung der Steuerpflicht an die bevollmächtigte Gerichtsvollzieherin melden und das Kaiserliche Register der Womania-Steine anweisen, die sich im Eigentum des Schuldners befindlichen Womania-Steine zu blockieren bis die Schulden bezahlt sind
  2. Wird der fällige Betrag nicht mit anderen Mitteln bezahlt, so ist das Kaiserliche Sekretariat berechtigt, die Womania-Steine des Schuldners zu verkaufen und den erzielten Gewinn zur Deckung der Schulden zu verwenden
  3. Das Kaiserliche Sekretariat ist berechtigt, die blockierten Womania-Steine des Schuldners zwecks Deckung seiner Interessen zu verkaufen, falls der Gesamtwert der Schuld, einschließlich einer Verzugsstrafe, den Nominalwert der Steine erreicht
  4. Der Schuldner wird schriftlich über den Verkauf von Womania-Steinen zwecks Deckung seiner Schulden beim Kaiserreich Womania informiert
  5. Nach dem erzwungenen Verkauf aller Womania-Steine im Eigentum des Schuldners verliert die betreffende Person oder das betreffende Subjekt den Womanier-Status nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Bestimmungen
  6. Falls in der Zeit zwischen der Sperrung der Womania-Steine des Schuldners und ihrem Zwangsverkauf die Zahlung in vollem Umfang getätigt wurde, wird das Kaiserliche Sekretariat das Kaiserliche Register der Womania-Steine anweisen, die Sperrung der Womania-Steine des Schuldners unverzüglich aufzuheben
IV. SONSTIGE FESTLEGUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§11
  1. Dieses Gesetz wird gültig durch das Datum der Unterschrift durch die Kaiserin des Reichs Womania
  2. Dieses Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania in Kraft

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania