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I CONFIRM
 

DAS GESETZ DES REICHS WOMANIA
RECHTLICHE STANDARDS

I.
Präambel
  1. Dieses Gesetz enthält eine verbindliche Interpretation der spezifischen Namen und Basiskonzepte enthalten im Text der gesetzlichen Normen im Reich Womania.
  2. Dieser Akt legt die grundlegenden und allgemeinen Bedingungen und Regeln der gesetzlichen Standards des Reichs Womania fest.
II.
Namen und Formen
§1
Gesetzlicher Standard
  1. Der gesetzliche Standard des Reichs Womania ist das Gesetz gezeichnet durch die Kaiserin, ein Dekret, eine Mitteilung oder andere schriftliche Formulierungen, publiziert unter anderen gesetzlichen Standards des Reichs Womania auf der offiziellen Website des Reichs Womania.
  2. Gesetzlicher Standard ist auch eine Mitteilung oder ein Regulierung gezeichnet und publiziert durch die Administratorin des Treuhand Gebietes wenn es von der Kaiserin bewilligt ist.
§2
Das Reich Womania
  1. Gebiete des Reichs Womania in der wirklichen Welt sind Ländereien und Eigentümer in welchen das Reich Womania die permanente oder temporäre Verwaltungen ausübt, unabhängig ob das Reich Womania diese besitzt oder nicht.
  2. Das Reich Womania in der virtuellen Welt sind Websites, Anwendungen oder mobile Anwendungen oder andere virtuelle Umgebungen die vom Reich Womania betrieben werden oder in welchen es offiziell präsentiert wird oder die explizit als seine virtuelle Umgebung deklariert ist.
  3. Jede Person die das Reich Womania betritt, in der wirklichen oder der virtuellen Welt muss in angemessener Form darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass sie sich in einem Gebiet das unter der Gesetzgebung des Reichs Womania befindet.
§3
Mitglieder des Reichs Womania
  1. Staatsangehöriger des Reichs Womania ist jede weibliche Bürgerin des Reichs Womania, jeder männliche Bürger des Reichs Womania und jeder Sklave der im Sklavenregister eingetragen ist.
§4
Treuhand Gebiete des Reichs Womania
  1. Die Treuhand Gebiete des Reichs Womania in der wirklichen Welt sind eingegrenzte Gebiete jeglicher Grösse deren Verwaltung und Administration von der Verwalterin der kaiserlichen Administration an eine andere Frau treuhänderisch übergeben wurden – gemäss den Gesetzen für Treuhand Gebiete des Reichs Womania.
III.
Allgemeine Richtlinien und verbindliche Regeln
§5
Der Rahmen der gesetzlichen Grundlagen
  1. Alle Personen innerhalb des Gebiets des Reichs Womania unterstehen den gesetzlichen Grundlagen des Reichs Womania.
  2. Staatsangehörige des Reichs Womania unterstehen den rechtlichen Grundlagen des Reichs Womania, auch ausserhalb der Gebiete des Reichs Womania.
§6
Hierarchie der gesetzlichen Grundlagen
  1. Die gesetzlichen Grundlagen des Reichs Womania unterliegen der Regel, dass niedrige gesetzliche Grundlagen keine höheren gesetzliche Grundlagen beeinträchtigen.
  2. Hierarchie der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen vom Höchsten zum Niedrigsten:
    1) Persönliche Verfügung der kaiserlichen Bestimmungen
    2) Gründungsurkunde des Reichs Womania
    3) Gesetz
    4) Verfügung
    5) Bestimmungen
    6) Verfügungen oder Bestimmungen mit limitierter lokaler Gewalt
§7
Ermächtigung der gesetzlichen Grundlagen
  1. Die gesetzlichen Grundlagen wie in §6, Buchstabe b) Nummern 1 – 5 aufgeführt, können nur von der Kaiserin erlassen werden und müssen mit Ihrer persönlichen Unterschrift versehen sein.
  2. Die gesetzlichen Grundlagen wie §6, Buchstabe b) Nummer 6 können von der Verwalterin des Treuhand Gebiets des Reich Womania auf vorherige Bewilligung durch die Kaiserin erlassen werden und müssen mit der Unterschrift der Verwalterin versehen sein.
  3. Die Originale der gesetzlichen Grundlagen in schriftlicher Form werden in der kaiserlichen Residenz archiviert und die im Zweifelsfall ist deren Formulierung entscheidend.
§8
Gültigkeit und Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlagen
  1. Die gesetzlichen Grundlagen haben Gültigkeit ab dem Tag an dem diese von der Kaiserin oder der Verwalterin der Treuhand Gebiete gemäss §6, Buchstabe b), Nummer 6 unterschrieben sind.
  2. Die gesetzlichen Grundlagen haben Gültigkeit ab dem Tag an dem diese auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania publiziert sind.
§9
Neue gesetzliche Grundlagen und deren Anpassungen
  1. Die Kaiserin kann die gesetzlichen Grundlagen des Reichs Womania jederzeit erneuern, aufheben oder ergänzen.
  2. Das Verfahren für Vorschläge von neuen gesetzlichen Grundlagen oder Ergänzungen von bestehenden rechtlichen Grundlagen des Reichs Womania ist durch die betreffende Vorkehrung im Gesetz über Abstimmungen geregelt.
§10
Abschliessende Vorkehrungen
  1. Dieses Gesetz wird gültig am Tag der Unterschrift durch die Kasierin des Reichs Womania.
  2. Dieses Gesetz tritt in Kraft am Tag der Publizierung auf der offiziellen Webseite des Reichs Womania.

PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania