LIST OF THE EMPRESS'S DECREES
DEKRET DER KAISERIN NR. 2/2017
KAISERLICHES DEKRET
über die Gründung des Anlagefonds
WOMANIA EMPIRE CASTLE FUND
- Dieses Dekret beschließt die Gründung des Anlagefonds „Womania Empire Castle Fund“ (nachfolgend: W. E. Castle Fund), der zur Aufnahme und Anhäufung von Finanzmitteln dient, die für den Erwerb des zukünftigen Amtssitzes des Kaiserreichs Womania benötigt werden.
- Im W.E. Castle Fund, einem separaten Neben-Konto der Womania Empire Ltd., werden alle Finanzmittel zusammengefasst und registriert, die zu diesem Fonds gehören.
- Der aktuelle Stand und der Verlauf der Zahlungen im W.E. Castle Fund ist auf der Webseite www.womaniaempire.com öffentlich zugänglich für jede Person, die den Womanier-Status gemäß §2 Buchstabe a) des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit besitzt, sowie für jede Person, die ein finanzielles Geschenk im Wert von mehr als 50 USD zugunsten des W.E. Castle Fund spendet.
- Einkommensquellen für den W.E. Castle Fund sind die gespendeten Mittel, die vom Gerichtshof des Kaiserreichs Womania verhängten Geldstrafen, die Prozente aus dem Verkauf von Womania-Steinen sowie die Einnahmen aus der Schloss-Steuer (ab dem 1. Januar 2018) gemäß dem Steuergesetz des Kaiserreichs Womania, wie auf der offiziellen Webseite www.womaniaempire.com im Abschnitt über den Womania Empire Castle Fund beschrieben.
- Der endgültige Wert der finanziellen Gaben an den W. E. Castle Fund wird nach dem Abzug von Zahlungskommissionen oder Überweisungsgebühren von Finanz- oder sonstige Instituten registriert. Der genaue Betrag oder Wert, den der W. E. Castle Fund von den Spendern oder anderen Zahlern effektiv erhält, wird immer erst nach Abzug aller Provisionen und Gebühren bestimmt.
- Der Wert der im W.E. Castle Fund hinterlegten Mittel wird um einen bestimmten Betrag vermindert, welcher der aktuellen Einkommensteuer und / oder der Schenkungssteuer entspricht, die Womania Empire Ltd. einmal jährlich (bis 31. März) an die Finanzbehörde des dafür zuständigen Staats zu bezahlen hat.
- Alle finanziellen Zuwendungen zugunsten des W.E. Castle Funds gelten als Geschenke und gehen zum Zeitpunkt der Zahlung in den Besitz des Kaiserreichs Womania über.
- Für Personen oder Unternehmen, die Geld zugunsten des W. E. Castle Fund spenden (nachfolgend: Spender), entstehen keine besonderen Rechte, außer dass Sie sich gemäß Absatz 3 dieses Dekrets über den aktuellen Stand des Fonds informieren können.
- Ein Spender hat kein Anrecht auf Rückerstattung auf die zuvor in den W.E. Castle Fund einbezahlten Beträge.
- Der Gesamtbetrag der für den Erwerb des zukünftigen Amtssitzes des Kaiserreichs Womania vorgesehenen Gelder ist nicht genau bestimmt oder beschränkt.
- Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Erhebung der für den Erwerb des zukünftigen Amtssitzes des Kaiserreichs Womania benötigten Finanzmittel.
- Falls der zukünftige Amtssitz des Kaiserreichs Womania für einen Betrag erworben wird, der geringer ist als der aktuelle Saldo des Fonds, werden die überschüssigen Mittel für Neubauten, Inneneinrichtungen und / oder Reparaturen der erworbenen Immobilien verwendet.
- Die Kaiserin des Reichs Womania hat das Recht, den W. E. Castle Fund fünf Jahre nach seiner Gründung aufzulösen, wenn klar wird, dass die für den Erwerb des zukünftigen Amtssitzes des Kaiserreichs Womania benötigten Finanzmittel nicht auf diese Weise gesammelt werden können. In diesem Fall werden die Gelder aus dem aufgelösten Fonds verwendet, um das Kaiserreich Womania in einem anderen Gebiet weiterzuentwickeln.
- Dieses Dekret wird gültig und wirksam am Tag der Veröffentlichung auf der offiziellen Webseite des Kaiserreichs Womania.
PATRICIA I.
Kaiserin des Reichs Womania
15. Oktober, 2017